BayObLG zum Containern: Ver­ur­tei­lung wegen Dieb­stahls rechts­kräftig

von Manuel Göken

14.10.2019

Das BayObLG hat die Verurteilung zweier Studentinnen, die weggeworfene Lebensmittel aus einem verschlossenen Container eines Supermarktes nahmen, bestätigt. Das letzte Wort zum sogenannten Containern könnte aber das BVerfG haben.

Schon für das Amtsgericht (AG) Fürstenfeldbruck als Erstinstanz war der Aufwand für das Verfahren "nur noch schwer nachzuvollziehen". Dennoch erreichte ein Fall um das sogenannte Containern nun auch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG). Die Münchner Richter bestätigten letztinstanzlich die Verurteilung zweier Studentinnen wegen Diebstahls, die von einem Supermarkt in einem verschlossenen Container entsorgte Lebensmittel mit sich nahmen (Beschl. v. 02.10.2019, Az. 206 StRR 1013/19 und 206 StRR 1015/19). 

Zu dem Verfahren vor dem AG war es letztlich nur gekommen, weil die Staatsanwaltschaft in Fällen des Containerns ein besonderes öffentliches Interesse sah. Einen Strafantrag hatte der Filialleiter des betroffenen Supermarktes nach einem Shitstorm im Internet nämlich nicht gestellt, weswegen die Studentinnen ursprünglich auf die Einstellung des Verfahrens gehofft hatten.

Supermärkte als Eigentümer der entsorgten Lebensmittel

Vom AG waren die beiden Frauen dann aber Ende Februar wegen Diebstahls mit Strafvorbehalt gemäß § 59 Strafgesetzbuch (StGB) verwarnt worden. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen á 15 Euro blieb damit vorbehalten. Die Bewährungszeit hatte der Richter auf zwei Jahre festgesetzt. Lediglich eine Bewährungsauflage von acht Stunden sozialer Arbeit bei der Tafel mussten die Studentinnen einhalten.

Den Grund dafür, dass das Verfahren nun auch vor dem BayObLG landete, lieferten die Studentinnen dann aber selbst: Sie legten gegen die Entscheidung des AG Revision ein, für die in diesem Fall nun das BayObLG anstelle des Oberlandesgerichts (OLG) München zuständig ist.*

Das Rechtsmittel hat das BayObLG jetzt aber als unbegründet verworfen und die Auffassung, dass die Studentinnen einen Diebstahl begangen hätten, bestätigt. Der Strafsenat erklärte, dass sich die Lebensmittel im Eigentum des Supermarktes befanden und für die Frauen "fremd" im Sinne des § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) gewesen seien, als die beiden sie wegnahmen.

Rechtslage: wie bei Kleiderspenden und Sperrmüll

Die Lebensmittel seien zwar ausgesondert worden, um sie von einem Entsorgungsunternehmen abholen zu lassen, so das BayObLG. Allerdings habe der Supermarkt sein Eigentum dadurch nicht aufgegeben, heißt es in dem Beschluss. Er habe nämlich für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Lebensmittel einzustehen, die er in den Verkehr bringt - und deswegen ein Interesse daran, dass die Lebensmittel ordnungsgemäß entsorgt werden.

Wenn der Supermarkt sein Eigentum aber nur zugunsten des Entsorgungsunternehmen aufgeben will, liege kein Verzichtswille vor, der die Sachen herrenlos werden ließe, entschieden die Münchner Richter. Seine Entscheidung stützt der Strafsenat ferner darauf, dass der Container verschlossen war und der Supermarkt deswegen nicht in die Mitnahme der Lebensmittel durch einen anderen als das Entsorgungsunternehmen eingewilligt habe.

Das BayObLG setzt weggeworfene Lebensmittel in Abfallcontainern damit etwa Kleiderspenden oder Sperrmüllentsorgungen gleich, die konkret einer weiteren Verwendung zugeführt werden sollen.

Containern bald ein Fall für das BVerfG?

Rechtsanwalt Max Malkus, der eine der Studentinnen in dem Verfahren vertritt, kritisiert die nun rechtskräftige Entscheidung. Das BayObLG habe zwar mit der juristisch herrschenden Meinung das Fortbestehen des Eigentums an wertlosen Lebensmitteln im Abfallcontainer eines Supermarktes begründet, so der Leipziger Strafverteidiger. Die Verurteilung wegen der Verletzung an festgestellt wertlosem Eigentum (das AG hatte die Geringwertigkeit der Lebensmittel im Container nach § 243 Abs. 2 StGB angenommen, sodass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls ausgeschlossen war; Anm. d. Red.) an durch einen Supermarkt weggeworfenen Lebensmitteln sei aber absolut unverständlich angesichts der täglichen Ressourcenvernichtung.

Die Verteidigung hatte in dem Revisionsverfahren argumentiert, dass das Eigentum an Lebensmitteln ende, wenn diese in einen Abfallcontainer gegeben würden. Zudem müsse auch der Umwelt- und Tierschutz aus Art. 20a des Grundgesetzes (GG) neben der verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus dem Eigentum bei der strafrechtlichen Bewertung berücksichtigt werden. Entsprechend überlegen die Studentinnen – unterstützt von der Gesellschaft für Freiheitsrechte – Verfassungsbeschwerde zu erheben. Dann könnte das Containern bald schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigen.

*Korrektur am Tag der Veröffentlichung, 17.34 Uhr: seit dessen Einführung ist das BayObLG anstelle des OLG München für Revisionen bei erstinstanzlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte zuständig

Zitiervorschlag

BayObLG zum Containern: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38161 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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