Beschäftigungszeiten in anderen EU-Ländern begründen nicht unbedingt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland. Fehlt der aktuelle Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt, ist Arbeitslosengeld nicht zu bewilligen, entschied das Bayerische LSG im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens.
Nach europäischem Recht genießen Unionsbürger Freizügigkeit in allen Europäischen Staaten - und zwar auch, wenn sie arbeitslos sind. Wer in Deutschland Arbeitslosengeld beansprucht, darf sich deshalb auch auf Beschäftigungszeiten in anderen Unionsstaaten berufen. Dies gilt jedoch nicht ohne Einschränkung:
Ein ehemaliger Sachbearbeiter einer Krankenkasse kehrte nach seiner Auswanderung nach Rhodos nach Deutschland zurück und beantragte Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihm von der Arbeitsagentur jedoch verweigert. Denn Arbeitslosengeld erfordere eine Vorbeschäftigung in Deutschland von mindestens zwölf Monaten Dauer, welche zudem in einem Rahmen von zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit liegen müssten, so die Behörde. Daran fehle es aber, weil die griechische Beschäftigung nicht anzurechnen sei.
Kein Bezug zum Arbeitsmarkt - kein Geld
Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) nun bestätigt (Beschl. v. 11.12.2013, Az. L 9 AL 198/13 B). Nach dem Freizügigkeitsgrundsatz seien zwar Vorbeschäftigungszeiten in allen Europäischen Staaten zu berücksichtigen. Das gelte aber in erster Linie für Grenzgänger sowie für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit wenigstens einen Tag in Deutschland gearbeitet hätten.
Im Falle des Klägers ordne das Europäische Recht der Arbeitssuche im letzten Beschäftigungsstaat einen Vorrang zu. Mangels aktuellen Bezugs zum deutschen Arbeitsmarkt sei Arbeitslosengeld daher nicht zu bewilligen.
age/LTO-Redaktion
Bayerisches LSG zu Arbeitslosengeld: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10759 (abgerufen am: 15.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag