Ein mehrstündiges Festhalten in einem Gefangenentransporter verletzt das Grundrecht auf Freiheit der Person. Voraussetzung für die Grundrechtsverletzung ist, dass in der konkreten Situation eine Möglichkeit bestanden hat, die besonders belastende Form der Freiheitsentziehung früher zu beenden. Dies geht aus einem Beschluss des Bayerischen VGH von Ende Januar hervor.
Das Verwaltungsgericht München hatte die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme noch abgewiesen. Die Ingewahrsamnahme sei mit etwa dreieinhalb Stunden von geringer zeitlicher Dauer und zudem aus verwaltungstechnischen Gründen erforderlich gewesen.
Dem hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) nicht angeschlossen (Beschl. v. 27.01.2012, Az. 10 B 08.2849). Der Kläger sei durch das mehrstündige Sitzen in einem Gefangenentransportbus einer unzumutbaren Freiheitsentziehung unterworfen worden. Eine Einzelkabine in einem solchen Bus sei nur 77 cm x 95 cm klein und beschränke die Bewegungsfreiheit extrem.
Das Festhalten darin stelle einen über den Gewahrsam hinausgehenden schweren Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Dieser sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil es in der konkreten Situation auch die Möglichkeit gegeben habe, den Mann früher in die Haftzelle zu bringen.
Der Kläger war im Zusammenhang mit einer unangemeldeten Demonstration gegen das Pfingsttreffen der Gebirgsjäger in Mittenwald Ende Mai 2004 am Nachmittag von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. Er wurde in eine bei der Standortverwaltung eingerichtete Gefangenensammelstelle verbracht und mit kurzen Unterbrechungen durch ein Verhör und eine erkennungsdienstliche Behandlung längere Zeit in einem Polizeibus festgehalten. Erst am späteren Abend wurde er zur Polizeiinspektion gefahren, wo er die Nacht in einer Haftzelle verbringen musste. Der zuständige Richter am Amtsgericht hob am Vormittag des darauffolgenden Tages die Freiheitsentziehung auf.
Der Bayerische VGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.
age/LTO-Redaktion
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Bayerischer VGH: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5498 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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