EU-Ausländer mit Wohnsitz in Bayern dürfen weiterhin an kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden teilnehmen. Dies entschied der Bayerische VerfGH mit am Montag veröffentlichten Urteil und wies damit die Klage mehrerer Privatpersonen gegen die bayerische Gemeindeordnung und das bayerische Wahlgesetz ab.
Im Grundgesetz gebe es zwar keine Regelung zu kommunalen Abstimmungen. Aber nach den Vorgaben des Europarechts und des Grundgesetzes dürften ausländische Unionsbürger den Gemeinderat und den Kreisrat mitwählen und diesen Gremien auch angehören, erklärten die Münchner Verfassungsrichter.
Als Gemeinde- und Kreisräte hätten sie auch über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren mitzuentscheiden. Es wäre ein Systembruch, denselben Bürgern die Mitwirkung an einer Sachfrage durch Bürgerentscheid zu verwehren, begründete der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) sein Urteil (Urt. v. 12.06.2013, Az. Vf. 11-VII-11).
Auch der Landtag und die Staatsregierung hielten die Klage für unbegründet. Die Kläger hatten argumentiert, das Recht zur Ausübung der Staatsgewalt durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheide müsse Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Deshalb seien die Landesregelungen verfassungswidrig.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
EU-Ausländer dürfen an Bürgerentscheiden teilnehmen: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8948 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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