Kosten gegen Freiheit – so lässt sich die Begründung für ein aktuelles Urteil des BAG zusammenfassen. Ein Lehrer hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für ein häusliches Arbeitszimmer, weil er frei darüber entscheiden kann, wann und wo er arbeitet.
Die Arbeit als Lehrer ist außerhalb der Unterrichtszeit weitgehend selbstbestimmt und findet dort statt, wo fast jeder wohl am liebsten arbeitet: zu Hause. Ein häusliches Arbeitszimmer ist natürlich mit Kosten verbunden.
Bis zum 31. Dezember 2006 war die Welt für den Kläger noch in Ordnung. Die erforderlichen Aufwendungen für Räumlichkeiten und Einrichtung waren steuerlich absetzbar, der Vorteil der Heimarbeit umso größer.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers gestrichen. Der Lehrer wollte nun nicht mehr selbst die Zusatzkosten für die Heimarbeit tragen. Er verlangte von seinem Arbeitgeber ein dienstliches Arbeitszimmer und fügte gleich den Vorschlag bei, dass dieses doch auch das bisherige in seinem Haus sein könnte – gegen entsprechende Mietzahlungen vom Arbeitgeber.
Auf die Ablehnung des Dienstherrn folgte die Klage auf Aufwendungsersatz für das eigene Arbeitszimmer. Ohne Erfolg durch die Vorinstanzen, scheiterte der Lehrer nun auch beim neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12. April 2011, Az. 9 AZR 14/10).
Vertragliche Regelung entscheidend
Maßgebend für einen Ersatzanspruch sei in erster Linie der Anstellungsvertrag des klagenden Lehrers. Dort müsse der Anspruch vereinbart worden sein. Fehle aber eine Regelung, sei entscheidend, ob dies versehentlich oder bewusst erfolgt sei. Allein die versehentliche Nichtregelung kann zum Rückgriff auf gesetzliche Grundlagen führen.
Grundsätzlich kann nämlich ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen aus § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen seinen Arbeitgeber haben, weil diese Norm auch entsprechend auf Arbeitsverhältnisse angewendet werden kann.
In Betracht kommt aber auch, dass der Anstellungsvertrag bewusst keine Ersatzansprüche regelt, weil die Entlohnung des Lehrers bereits alle denkbaren Ersatzansprüche mit abdecken soll. Dabei spielt maßgeblich eine Rolle, dass es gerade typisch für Lehrer ist, frei über Ort und Zeit ihrer Tätigkeit neben dem Unterricht zu entscheiden.
Dieser Umstand ist nach der Sicht des BAG üblich und liegt dem Anstellungsvertrag zugrunde, sodass ein Lehrer für die Kosten seines Arbeitszimmers keinen Ersatz verlangen kann.
Das BAG weist aber auf eine andere Möglichkeit hin: Das Jahressteuergesetz 2010 erlaubt wieder, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die Zwischenzeit bleibt es aber bei Heimarbeit allein auf eigene Kosten.
ssc/LTO-Redaktion
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BAG zum häuslichen Arbeitszimmer: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3015 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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