Das Land als Arbeitgeber des Lehrers und nicht die Gemeinde als Schulträgerin ist verpflichtet, dem Lehrer den Kaufpreis für ein Schulbuch zu erstatten. Mit dem Urteil des BAG vom Dienstag kann ein Hauptschullehrer nun vom Land die Kosten für ein Mathematikbuch in Höhe von 14,36 Euro ersetzt verlangen.
Der beim Land Niedersachsen angestellte Lehrer hatte im Schuljahr 2008/2009 in der fünften Klasse einer Hauptschule Mathematik zu unterrichten. Das Land stellte ihm das für den Unterricht bestimmte Schulbuch zu Beginn des Schuljahres nicht zur Verfügung, so dass er das Buch selbst kaufte. Ohne Erfolg verlangte er daraufhin vom Land die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 14,36 Euro. Das Land war der Auffassung, die Kosten müsse die Gemeinde als Trägerin der Hauptschule tragen. Der Lehrer solle sich an diese wenden oder die Kosten in seiner Steuererklärung geltend machen.
Vor dem Arbeitsgericht wurde die Klage des Lehrers noch abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Lehrers das Urteil abgeändert und das Land zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt. Dagegen legte das Land Revision vor dem Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein, die nun abgewiesen wurde.
Schulbuchkosten nicht durch Vergütung abgedeckt
In seinem Urteil vom 12. März 2013 (Az. 9 AZR 455/11) entschied der Neunte Senat, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 670 BGB die Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser für seine Arbeit gemacht hat, wenn sie nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten und notwendig waren.
Mit dem Hinweis, der Lehrer könne die Aufwendungen für den Kauf des Buchs als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, kann sich das Land nicht der Verpflichtung entziehen, dem Lehrer den Kaufpreis für das Schulbuch zu erstatten. Maßgebend ist, dass der Lehrer ohne das von den Schülern benutzte Schulbuch nicht in der Lage war, ordnungsgemäß Mathe zu unterrichten. Die Kosten für den Erwerb des Buchs waren auch nicht durch seine Vergütung abgegolten.
plö/LTO-Redaktion
BAG zu Kosten eines Schulbuches: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8310 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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