BAG zur Inanspruchnahme von Elternzeit: Arbeit­geber darf sich auf Form­mangel berufen und kün­digen

11.05.2016

Wer Elternzeit beanspruchen will muss dies dem Arbeitgeber melden und hierbei die Schriftform beachten. Ein Anwalt durfte sich auf den Mangel berufen und seiner Angestellten kündigen, entschied das BAG am Montag.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem Urteil vom Montag das strenge Schriftformerfordernis für die Erklärung unterstrichen, mit der ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber die Inanspruchnahme von Elternzeit erklärt. Der Arbeitgeber verhält sich nach der Entscheidung nicht treuwidrig, wenn er sich trotz rechtzeitiger Kenntnis der Inanspruchnahme auf den Schriftformmangel beruft und das Arbeitsverhältnis kündigt (Urt. v. 10.05.2016, Az. 9 AZR 145/15).

Die Richter wiesen damit die Kündigungsschutzklage einer Rechtsanwaltsfachangestellten ab, die sich auf den Kündigungsschutz des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) berufen hatte. Im Juni 2013, rund ein halbes Jahr vor ihrer Kündigung, hatte sie ihrem Chef per Fax mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen werde. Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss eine solche Mitteilung spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen. Sie unterfällt dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Erklärung muss daher vom Arbeitnehmer handschriftlich unterzeichnet sein; andernfalls ist sie nichtig.

Das Telefax erfülle diese Anforderungen nicht, entschieden nun die Richter. Daher habe die Frau die Elternzeit nicht wirksam beansprucht, sodass sie sich auf den Kündigungsschutz aus § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG nicht berufen könne. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung sei daher wirksam gewesen.

Das BAG sah auch keinen Anlass, die Kündigung aufgrund eines etwaigen treuwidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts für unwirksam zu erklären. Unter bestimmten Umständen sei es einem Arbeitgeber zwar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Schriftformerfordernis zu berufen. Solche Besonderheiten lägen hier jedoch nicht vor.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zur Inanspruchnahme von Elternzeit: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19355 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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