Nachdem die Karlsruher Richter die Erfurter Kollegen wegen ihrer Rechtsprechung in Sachen sachgrundloser Befristung rüffelten, haben letztere in einem aktuellen Urteil nunmehr ihre Rechtsprechung geändert.
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch entschieden (Urt. v. 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16).
Mit dieser Entscheidung geben die Erfurter Richter ihre bisherige Rechtsprechung auf. So waren sie zuvor noch der Ansicht, dass eine sachgrundlose Befristung noch dann zulässig sei, wenn eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitnehmer länger als drei Jahre zurückliegt. Das sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom Juni 2018 allerdings anders. Der Gesetzgeber habe klar gewollt, dass eine sachgrundlose Befristung zwar zulässig ist - aber eben nur genau einmal.
Allerdings, so das BAG in seinem aktuellen Urteil, habe das BVerfG ebenfalls entschieden, dass die Fachgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken können und müssen - nämlich dann, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar werde.
Als Beispiele dafür, wann das der Fall sein könnte, nannte das BAG (nicht abschließend) Fälle, in denen eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Im vorliegenden Fall habe mit der Vorbeschäftigung von vor acht Jahren aber ein "nicht sehr lang[er]" Zeitraum vorgelegen. Ebenso sei sie auch nicht nur von kurzer Dauer gewesen und habe vergleichbare Tätigkeiten beinhaltet. Da entsprechend keine Ausnahme zutreffe, sei die sachgrundlose Befristung in diesem Fall verboten. So hatten bereits die Vorinstanzen entschieden.
Zuletzt könne sich der beklagte Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Befristung im Vertrauen auf die im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen des BAG vereinbart zu haben. Er habe bei Abschluss der Verträge mit dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die vom BAG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem BVerfG keinen Bestand haben könnte.
ms/LTO-Redaktion
Nach BVerfG-Entscheidung: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33419 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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