BAG zu Lohnfortzahlung ohne Gegenleistung: Geschenkter Arbeits­lohn ist anfechtbar

17.12.2015

Am Donnerstag hat das BAG entschieden, dass trotz Freistellung gezahltes Arbeitsentgelt als unentgetliche Leistung anzusehen ist - und entsprechend vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden kann.

Wird eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, ist ein dennoch fortgezahltes Gehalt in der Regel unentgeltlich und nach § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung anfechtbar. Das Entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag (Urt. v. 17.12.2015, Az. 6 AZR 186/14).

Die beklagte Frau war von September 2003 bis Oktober 2009 im Betrieb ihres Ehemannes angestellt. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wurde die Frau spätestens seit Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Sie erhielt fortan das vereinbarte Entgelt von 1.000 Euro brutto im Monat ohne Gegenleistung. Über das Vermögen des Ehemanns wurde auf Antrag vom 9. Oktober 2009 im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter begehrte die Rückzahlung des zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts von 29.696,01 Euro.

Die Revision der Beklagten wies das BAG ab. Durch die Freistellung sei der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert worden. Die Eheleute seien sich darüber einig gewesen, dass die Beklagte für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung zu erbringen hatte. Die Zahlungen nach der Freistellung stuften die Richter deshalb als unentgeltlich ein - womit sie vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zu Lohnfortzahlung ohne Gegenleistung: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17903 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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