Eine ordentliche Kündigung muss erkennen lassen, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Am Donnerstag entschied das BAG, dass hierfür ein Hinweis auf die gesetzlichen Fristenregelungen ausreichen kann, wenn der Arbeitnehmer unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
Geklagt hatte eine Industriekauffrau. Ihr war nach der Insolvenz ihres Arbeitgebers im Mai 2010 "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt worden. Das Kündigungsschreiben verwies lediglich auf die gesetzlichen Fristen, nannte also keinen genauen Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis enden sollte. Hiergegen wehrte sich die Frau in den Vorinstanzen erfolgreich.
Die Revision des Insolvenzverwalters vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte nun Erfolg. Nach Ansicht der Erfurter Richter ist die Klage der Frau unbegründet. Das Arbeitsverhältnis habe mit Ablauf des 31. August 2010 geendet. Die Kündigungserklärung sei ausreichend bestimmt gewesen. Die Klägerin hätte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen können, dass § 113 der Insolvenzordnung (InsO) die Kündigungsfrist auf drei Monate begrenzt (Urt. v. 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11).
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
BAG zur Bestimmtheit einer Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8974 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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