Beschäftigte haben einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld, auch wenn sie im Jahresverlauf gekündigt haben. Das entschied das BAG am Mittwoch. Den Bundesrichtern zufolge kann eine Sonderzahlung nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag wie beispielsweise dem 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden.
In verhandelten Fall hatte ein Controller eines Verlag in Frankfurt am Main die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2010 eingeklagt. Er hatte zuvor zum 30. September 2010 gekündigt. Der Mann forderte die anteilige (9/12) Sonderzahlung und scheiterte damit in den Vorinstanzen.
Nun verurteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den Verlag auf Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von rund 2.300 Euro. Die Zahlung solle dem Arbeitsvertrag zufolge den Arbeitnehmer zwar über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, diene aber zugleich der Vergütung der im Jahresverlauf erbrachten Arbeit. In derartigen Fällen seien Stichtagsregelungen unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligten, begründeten die Richter ihr Urteil (Urt. v. 13.11.2013, Az. 10 AZR 848/12).
Das Urteil beziehe sich auf frei ausgehandelte Arbeitsverträge, sagte Gerichtssprecherin Inken Gallner. Zu den Auswirkungen auf Tarifverträge hätten sich die Richter nicht geäußert.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
BAG zu Sonderzahlungen vom Arbeitgeber: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10035 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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