BAG zur Dauer üblicher Arbeitszeiten: Mitarbeiter muss normal verfügbar sein

16.05.2013

Auch ohne ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbarte Zeiten müssen Mitarbeiter für ihren Arbeitgeber im betriebsüblichen Rahmen zur Verfügung stehen. Dies entschieden die Erfurter Richter am Mittwoch. Dies gelte auch für außertarifliche Angestellte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage wie schon in die Vorinstanzen ab. Der Arbeitsvertrag setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Auch sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat (Urt. v. 15.05.2013, Az. 10 AZR 325/12).

Geklagt hatte eine Angestellte mit einem Jahresgehalt von rund 95.000 Euro brutto. Der Arbeitgeber der Frau hatte ihr nach mehreren Aufforderungen das Gehalt gekürzt, weil sie nahezu 700 Minusstunden angesammelt und die wöchentliche Arbeitszeit nicht eingehalten hatte.

Die Angestellte argumentierte vor Gericht, dass sie vertraglich nicht verpflichtet sei, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten, da ihr Vertrag keine Regelungen dazu enthalte. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein und erfülle ihre Arbeitspflicht schon dann, wenn sie die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben erledige.

Dem schlossen sich die Erfurter Richter nicht an.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zur Dauer üblicher Arbeitszeiten: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8746 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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