BAG zur Arbeitnehmerüberlassung: Schwes­tern­schaften stellen Leih­ar­bei­te­rinnen

21.02.2017

Das BAG hat Rotkreuz-Schwestern als Leiharbeiterinnen eingestuft, wenn sie dauerhaft per Gestellungsvertrag für Dritte weisungsabhängig tätig sind. Die Entscheidung ist brisant für die Pflegebranche, eine Lösung aber schon in Sicht.

Wird eine Schwester des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstößt, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag entschied (Beschl. v. 21.02.2017, Az. 1 ABR 62/12).

In bundesweit 33 Schwesternschaften des DRK sind derzeit etwa 25.000 Schwestern organisiert. Einige Tausend arbeiten in DRK-Einrichtungen, 18.000 werden nach Angaben ihres Verbandes jedoch über spezielle Vereinbarungen dauerhaft in anderen Kliniken und Krankenhäusern in ihren Pflegeberufen eingesetzt. Die Schwesternschaften überlassen quasi öffentlichen oder privaten Kliniken ihre Vereinsmitglieder. Sie bekommen dafür ein Entgelt, das die Personal- und Verwaltungskosten umfasst.

Die Ruhrlandklinik in Essen brachte den Stein ins Rollen: Sie beabsichtigte zum 1. Januar 2012 eine der Schwestern in ihrem Krankenhausbetrieb einzusetzen. Grundlage hierfür war ein mit der DRK-Schwesternschaft geschlossener Gestellungsvertrag. Der Betriebsrat der Klink verweigerte aber seine Zustimmung zu der Einstellung. Er machte geltend, es handele sich um eine verbotene, weil dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung.

Betriebsrat hat Zustimmung zu Recht verweigert

Auf Vorabentscheidungsgesuch des BAG entschied im vergangenen Jahr bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu dem Fall. Das BAG wollte wissen, ob die deutsche Regelung zu den Rotkreuzschwestern mit der europäischen Leiharbeitsrichtlinie vereinbar ist. Die Luxemburger Richter entschieden damals, dass auch die Schwestern in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Das BAG hat den Zustimmungsersetzungsantrag der Klinik nun abgewiesen. Der Betriebsrat habe die Zustimmung zu Recht verweigert, da es sich bei der Gestellung der DRK-Schwester um eine Arbeitnehmerüberlassung handele. Aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung liege diese auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei einem Dritten weisungsabhängig tätig ist und dabei einen Schutz genießt, der - wie bei den DRK-Schwestern - dem eines Arbeitnehmers entspricht.

Eine Alternative zum bisherigen Modell ist aber schon in Sicht: Weil die Gerichtsentscheidung von Brisanz für das Gesundheitswesen und das DRK zur Hilfe in Krisen- und Katastrophenfällen verpflichtet ist, wurde seit Monaten nach einem Ausweg gesucht. Ende vergangener Woche verständigten sich Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) und DRK-Präsident Rudolf Seiters auf einen Weg zum Erhalt des bisherigen Schwesternschaftmodells. Nach Angaben beider Seiten soll das AÜG zwar auf die DRK-Schwestern Anwendung finden. Ein Passus jedoch nicht: Die Befristung von Einsätzen auf 18 Monate. Das DRK-Gesetz soll entsprechend ergänzt werden.

acr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BAG zur Arbeitnehmerüberlassung: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22168 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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