Im Streit um einen regionalen Rahmentarifvertrag zwischen Vertragsparteien unter anderem der Beton- und Fertigteilindustrie hat das BAG dem Arbeitgeberverband Recht gegeben und die Gewerkschaft verurteilt, einer abweichenden Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung zu erteilen.
Im zu entscheidenden Fall hatten die Tarifvertragsparteien eine Öffnungsklausel für betriebliche Regelungen vereinbart. Danach sollte es unter anderem möglich sein, mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien durch eine Betriebsvereinbarung eine Veränderung der ansonsten festgelegten tariflichen Leistungen um insgesamt bis zu einem Bruttomonatsentgelt herbeizuführen.
Für den Fall, dass dabei die hierzu weiter ergangenen tariflichen Bestimmungen eingehalten werden (wie Begründung der Notwendigkeit anhand nachvollziehbarer Kriterien, beschäftigungssichernder und wettbewerbsverbessernder Zweck der Veränderung), bestimmte der Tarifvertrag, dass die Zustimmung erteilt werden "soll".
Die Gewerkschaft versagte einer solchen abweichenden Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung und berief sich darauf, dass ihr insoweit ein großer Ermessensspielraum zur Verfügung stehe, der von den Arbeitsgerichten nicht überprüft werden könne. Der Arbeitgeberverband klagte daraufhin die Erteilung der Zustimmung vor den Gerichten für Arbeitssachen ein.
Nach Auffassung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgericht (BAG) führe die "Soll"-Bestimmung zu einer Zustimmungspflicht, wenn die Kriterien für die Betriebsvereinbarung eingehalten sind und die die Zustimmung verweigernde Tarifvertragspartei keine gewichtigen Gründe für ihre Weigerung hat (BAG, Urt. v. 20.10. 2010, Az. 4 AZR 105/09).
BAG: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1775 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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