BAG: Konkurrentenklage erfolglos

mbo/LTO-Redaktion

17.08.2010

Wird ein öffentlich-rechtliches Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen, hat eine Konkurrentenklage keine Aussichten mehr auf Erfolg. Das hat das BAG mit Urteil vom Dienstag entschieden.

In dem vorm Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelten Fall hatte sich der Kläger beim beklagten Land für die Stelle des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau beworben. Nach dem Auswahlverfahren teilte ihm das Land mit, dass die Stelle einem anderen Bewerber übertragen werden solle.

Der Kläger strengte daraufhin ein Konkurrentenklageverfahren an und erreichte im Wege der einstweiligen Verfügung, dass die Stelle nicht bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss besetzt wurde. Als Grund nannte das verfügende Landesarbeitsgericht (LAG), das beklagte Land habe sein Auswahlerwägungen nicht schriftlich dokumentiert.

Anfang 2008 brach das beklagte Land daraufhin das Stellenbesetzungsverfahren ab.

In der Folge verlangte der abgelehnte Bewerber klageweise, ihm als am besten geeigneten Bewerber die Stelle zu übertragen, hilfsweise das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen und über seine Bewerbung neu zu entscheiden.

Das LAG hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Neunte Senat des BAG hat jetzt die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt ( Az.: 9 AZR 347/09 - Urteil noch nicht veröffentlicht).

Der Abbruch des Besetzungsverfahrens erfolgte aus sachlichen Gründen, weil das LAG im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfahrensmängel beanstandete. Mit dem berechtigten Abbruch wurden die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt. Da die Stelle weiterhin besetzt werden soll, hat der Kläger die Möglichkeit, sich nach notwendiger erneuter Stellenausschreibung wieder zu bewerben.

Zitiervorschlag

BAG: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1219 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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