Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben müssen nicht automatisch bei der Besetzung von Führungspositionen beteiligt werden. Dies entschied das BAG.
Eine Anhörung sei nur erforderlich, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stelle. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies damit die Klage einer Schwerbehindertenvertretung im Landschaftsverband Rheinland zurück, die ein Beteiligungsrecht gefordert hatte, sobald die Führungskraft mindestens einen schwerbehinderten Mitarbeiter hat (Az.:9 ABR 83/09).
Zwar habe grundsätzlich der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bestünden aber nur, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berühre als nicht behinderte Arbeitnehmer, entschied das BAG. Wirke sich die Maßnahme wie die Besetzung der Führungsposition in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, bestehe kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung.
BAG: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1220 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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