Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, dass ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vorsieht. Dies ergibt sich aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des BAG.
Bei verfassungskonformer Auslegung kann sich die Bundesagentur für Arbeit nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen (Urt. v. 09.03.2011, Az. 7 AZR 728/09).
Nach dieser Vorschrift liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Eine derartige Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nur im öffentlichen Dienst möglich.
Die damit verbundene Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern durch private und öffentliche Arbeitgeber ist nach Ansicht des Siebten Sentas allerdings dann nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Aufgrund der Doppelrolle der Arbeitsagentur als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber könne sie ansonsten durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihr geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine derartige Privilegierung fehle jedoch keine hinreichende sachliche Rechtfertigung, so die Erfurter Richter.
eso/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2738 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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