BAG: Min­dest­note gilt auch für schwer­be­hin­derte Men­schen

30.04.2021

In einer Bewerbung bei einem öffentlichen Arbeitgeber müssen auch schwerbehinderte Menschen die in einer Stellenbeschreibung geforderte Mindestnote erfüllen. Ist die Note schlechter, fehlt die fachliche Eignung, so das BAG.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber müssen von einem öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn sie die in der Stellenausschreibung geforderte Mindestnote eines Hochschulstudiums nicht erreicht haben. Eine als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote kann zum offensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung führen und die Einladung entbehrlich machen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entschied (Urt. v. 29.04.2021, Az. 8 AZR 279/20).

Der schwerbehinderte Mann hatte sich in dem vorliegenden Fall auf eine Stelle beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beworben, wurde jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. In der Stellenbeschreibung hieß es, dass Bewerber über ein Hochschulstudium mit mindestens der Note "gut" verfügen müssen. Der Bewerber hatte sein Studium jedoch nur mit der Note "befriedigend" abgeschlossen. 

Damit erfülle er die formalen Kriterien der Stellenausschreibung nicht und habe deshalb nach § 165 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, argumentierte das BfV. Der Bewerber sah sich hingegen den Vorgaben des SGB IX und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zuwider wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Die in § 165 Satz 4 SGB IX zugelassene Ausnahme von der Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Bewerber sei eng auszulegen, argumentierte er. Damit sei es unvereinbar, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) sah das jedoch nicht so und wies seine Klage ab. 

Das BAG entschied nun, dass das BfV berechtigt war, in der Stellenausschreibung die Mindestnote "gut" als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen. Dem Kläger fehle angesichts dessen offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen. 

Die Revision des Bewerbers war trotzdem erfolgreich: Das LAG habe nämlich nicht geprüft, ob das BfV auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote "gut" abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt hat. Das LAG muss deshalb nochmal verhandeln und entscheiden.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44850 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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