Bleibt ein Autofahrer zwar auf der Straße, erfasst aber ein sehr nah an der Bordsteinkante wartendes Kind, haftet er nach Auffassung des OLG Zweibrücken trotzdem ganz überwiegend.
Der erste Zivilsenat des pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) hat entschieden, dass die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Kaiserslautern (LG, Urt. v. 21.06.2019, Az. 3 O 357/16) keinen Erfolg hat (Beschl. v. 26.04.2021, Az. 1 U 141/19). In dem Verfahren ging es um die Frage, wer haftet, wenn ein Verkehrsteilnehmer sich mit seinem Wagen zwar noch auf der Straße befindet, dabei aber so nah an den Bordstein heranfährt, dass Risiken für Passanten entstehen.
Konkret ging es um ein zum Unfallzeitpunkt elfjähriges Kind. Dieses wollte eine Kreuzung an einer Fußgängerampel überqueren. Es hatte sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante gestellt, um dort zu warten, bis die Ampel "grün" zeigen würde. Die später beklagte Autofahrerin war mit einem Abstand von deutlich unter einem Meter zum rechten Fahrbahnrand an dem Kind vorbei gefahren, hatte es dabei erfasst und erheblich verletzt. Die Verkehrssituation hätte es nach Auffassung des LG zugelassen, mit weit größerem Abstand an dem Kind vorbeizufahren.
Die Berufung der beklagten Autofahrerin hatte nun keinen Erfolg. Zwar sei dem Kind vorzuhalten, dass es sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante gestellt hatte, bestätigte das OLG die Entscheidung des LG. Immerhin müsse einem elfjährigen Schüler bewusst sein, dass diese Position direkt am Bordstein an einer stark befahrenden Straße gefährlich sei. Dieses Mitverschulden rechtfertigt aber auch nach Auffassung des OLG keine Mithaftung des Klägers in Höhe von mehr als 20 Prozent.
cp/LTO-Redaktion
OLG Zweibrücken: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45152 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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