BVerwG zur Abschiebung: Behörde muss Wirkung der Ausweisung befristen

12.07.2012

Ausländer haben einen Anspruch darauf, dass mit einer Ausweisung aus der Bundesrepublik zugleich deren Wirkung befristet wird. Das BVerwG zieht diesen Schluss aus der Rückführungsrichtlinie  der EU und den Grundrechten. Die Ausländerbehörde hat bei Bemessung der Fristlänge kein Ermessen.

Ein auszuweisender Ausländer kann beanspruchen, dass die Wirkungen seiner Ausweisung bereits mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung befristet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Mittwoch entschieden (Urt. v. 10.07.2012, Az. 1 C 19.11).

Ein türkischer Staatsangehöriger klagte gegen die von der Ausländerbehörde ohne Befristung angeordnete Ausweisung und Abschiebungsandrohung. Wegen erhöhter Rückfallgefährdung hatte der Mann schon in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Er verbüßte zwischen 2005 und 2009 eine Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter.

Das BVerwG hatte das Verfahren im Jahre 2009 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob der in Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie geregelte Ausweisungsschutz von Unionsbürgern auf assoziationsberechtigte und damit privilegierte türkische Staatsangehörige zu übertragen ist. Der EuGH hat die Frage in einem Parallelverfahren verneint. Eine Ausweisung sei gerechtfertigt, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstelle und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei (Urt. v. 08.12.2011, Az. Rs. C 371/08).

Der BVerwG hat hierauf festgestellt, dass die Ausweisung des Mannes diesen Maßstäben entspricht und die Revision abgewiesen. Allerdings hat der Senat die Ausländerbehörde verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung zu befristen. Denn nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung des während des Verfahrens in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass mit einer Ausweisung zugleich deren Wirkungen befristet werden. Dies entnimmt der Senat insbesondere der Rückführungsrichtlinie sowie den Grundrechten einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Hat die Ausländerbehörde keine Befristung verfügt und erweist sich die Ausweisung ansonsten als rechtmäßig, ist über den Befristungsanspruch im gerichtlichen Verfahren gegen die Ausweisung mit zu entscheiden, so die Richter. Der Behörde stehe bei der Bemessung der Fristlänge kein Ermessen zu. Das BVerwG hat die Ausländerbehörde verpflichtet, das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot im zugrunde liegenden Fall aufgrund der für die tatsächliche Beurteilung maßgeblichen Sachlage auf sieben Jahre zu befristen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Abschiebung: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6597 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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