Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Eilantrag eines salafistischen Predigers gegen dessen Abschiebung statt. Die Stadt Bonn wollte den Mann in den Kosovo abschieben. Dafür fehle allerdings eine Rechtsgrundlage, so das Gericht.
Salafismus ist eine radikale Strömung im Islam. Ein Mann, der entsprechende Predigten hielt und hält, wehrte sich nun erfolgreich gegen seine Abschiebung. Seit Anfang September 2024 sitzt er in Abschiebehaft.
Die Stadt Bonn wollte den Mann abschieben, weil er als Anhänger des politischen Salafismus die freiheitliche demokratische Grundordnung gefähre. Von ihm gehe eine Gefahr aus aufgrund seiner Tätigkeiten als Prediger, als zuführender Akteur für die radikal-islamische Szene und wegen seiner Kontakte zu führenden salafistischen Predigern, Mixed-Martial-Arts-Kämpfern und Mitgliedern der Clan-Szene.
Doch diese Erkenntnisse reichen nicht, um den Mann abzuschieben, hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln am Mittwoch entschieden. Die aktuelle Gesetzeslage lasse nicht die Annahme zu, dass Anhänger des politischen Salafismus eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellten. Die Situation des mannes erfülle nicht die Kriterien, die ein besonders schweres Ausweisungsinteresse begründeten.
Angehörigkeit zum Salafismus macht noch keinen Hassprediger
Weil der Mann nicht öffentlich zu Gewalt oder Hass aufgerufen habe, könne er nicht als Hassprediger nach § 54 Abs.1 Nr. 4, Nr. 5 Aufenthaltsgesetz eingestuft werden, so das Gericht. Zwar bestehe bei dem Mann eine Nähe zur salafistischen Szene, allerdings sei nichts Belastbares dafür erkennbar, dass dies über die bloße Zugehörigkeit zum politischen Salafismus hinaus gehe. Vielmehr griffen seine Aktivitäten nicht die demokratischen Grundsätze des Rechtsstaats an, meint das Gericht.
Dies wäre indes Voraussetzung für das besonders schwere Ausweisungsinteresse nach §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, falls der Mann Terrorismus oder eine derartige Vereinigung unterstützen würde. Das lässt sich laut Gericht anhand der vorgelegten Erkenntnisse der Stadt allerdings derzeit nicht zweifelsfrei feststellen.
Ein Gesetzesänderungsvorhaben mit der Intention, in solchen Fällen bereits ein besonders schweres Ausweisungsinteresse anzunehmen, ist zuletzt im Bundestag gescheitert.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einlegen.
ls/LTO-Redaktion
Verwaltungsgericht Köln untersagt Abschiebung: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55554 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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