Mit einer Entschädigungsklage gegen die Lufthansa richtete sich am Donnerstag eine junge Frau an das Kölner ArbG. Dort stimmte man ihr zu: Die Festlegung einer Mindestgröße von 1,65 Meter sei für Frauen diskriminierend. Entschädigung erhält die Klägerin dennoch nicht.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat am Donnerstag in einem Urteil festgestellt, dass die Lufthansa durch ihre festgelegte Mindestgröße Frauen diskriminiere (Urt. v. 28.11.2013, Az. 15 Ca 3879/13).
Sowohl männliche als auch weibliche Bewerber für die Pilotenausbildung der Lufthansa müssen mindestens 1,65 Meter groß sein. Hiergegen hatte sich eine Frau nun gerichtlich zur Wehr gesetzt. Weil sie um 3,5 Zentimeter zu klein war und sich daher diskriminiert fühlte, forderte sie eine Entschädigung von 135.000 Euro.
Eine Diskriminierung nahm das Gericht ebenfalls an. Da Männer im Schnitt größer seien, seien weitaus mehr Frauen wegen dieser Mindestgröße von der Pilotenausbildung ausgeschlossen, so der Richter in der Verhandlung.
Aber: Kein Verschulden der Lufthansa
Dennoch geht die junge Bewerberin leer aus. Das Gericht konnte seitens der Lufthansa nämlich keinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit feststellen, da diese Mindestgröße tarifrechtlich geregelt sei. Die Fluggesellschaft habe sich also nur an den Tarifvertrag gehalten.
Einen Vergleich, den das Gericht vorgeschlagen hatte, hatte die Lufthansa abgelehnt. Nach ihrer Ansicht sei die angegriffene Mindestgröße an die großen Passagiermaschinen der Airline angepasst. Ein Pilot müsse körperlich in der Lage sein, ein solches Flugzeug zu fliegen. Die Berufung gegen das Urteil hat das ArbG zugelassen.
una/dpa/LTO-Redaktion
ArbG Köln zur Lufthansa: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10203 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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