Rechtsstreit vor ArbG Köln: Durfte Erz­bis­tums-Jus­t­i­tiarin Bür­o­stuhl mit ins Home­of­fice nehmen?

18.01.2022

Am Ende war eine Kündigungsschutzklage der früheren Justiziarin des Kölner Erzbischofs Rainer Maria Woelki erfolgreich, es ging unter anderem um einen Bürostuhl aus dem Erzbistum.

Im Streit zwischen einer Ex-Justiziarin und dem Erzbistum Köln hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln die außerordentliche Kündigung wegen eines mitgenommenen Bürostuhls für unwirksam befunden (Urt. v. 18.01.2022, Az. 16 Ca 4198/21).

Die frühere Justiziarin des Kölner Erzbischofs Rainer Maria Woelki klagte in dem Verfahren gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Unter anderem hatte sie im Juli 2021 eine außerordentliche Kündigung erhalten, weil sie zu Beginn der Corona-Pandemie ihren rückenschonenden Bürostuhl mit nach Hause genommen hatte. Zudem hat das Erzbistum Köln die Klägerin im Sommer 2021 mit der Begründung, sie sei dauerhaft dienstunfähig, in den Ruhestand versetzt. Fraglich war bei diesem Punkt, ob ein Gutachten vom Januar 2021 für diesen Schritt ausreichen würde.

Neben dem Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die ehemalige Justiziarin ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 611a Abs. 2, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie habe jahrelang die Akten zu den Fällen von sexuellem Kindesmissbrauch durch Priester des Erzbistums durcharbeiten müssen. Ein Schmerzensgeld für die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle hat das ArbG der Frau am Dienstag nicht zugesprochen

Erzbistum stellte keine Ausstattung für Homeoffice zur Verfügung

Im Rahmen der Güteverhandlungen im vergangenen Jahr hatte der Anwalt des Erzbistums erklärt, bei dem Bürostuhl gehe es um einen "Gegenstand von durchaus erheblichem Wert" - die Mitnahme sei "illegal" gewesen. "Es gibt keinen einzigen Bürostuhl, der in Corona-Zeiten mit nach Hause genommen werden durfte." Zudem habe sich die Justiziarin kurz danach krank gemeldet.

Das ArbG Köln hat der Kündigungsschutzklage nun aber stattgegeben. Das Eigentum des Arbeitgebers dürfe zwar unabgesprochen nicht mit nach Hause genommen werden und stelle deswegen eine Pflichtverletzung dar, die an sich eine Kündigung begründen könnte.

Im konkreten Fall reiche das Verhalten der Justiziarin aber nicht aus, um eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen, so die 16. Kammer. Das Erzbistum habe kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt.  

Daneben sei auch die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand unwirksam. Die dafür notwendige Prognose, dass die Justiziarin ihre Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen werde, sei nicht schon allein aufgrund der vertrauensärztlichen Stellungnahme und der seither fortdauernden Dienstunfähigkeit gerechtfertigt gewesen.

Kein Schmerzensgeld für die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle

Mit Blick auf das geforderte Schmerzensgeld hatte das Gericht allerdings bereits im Gütetermin mehrere Nachfragen an den Anwalt der Ex-Justiziarin. Der Anspruch werde unter anderem auf eine unzureichende Schulung für die Klägerin bei der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle gestützt, sagte Richter Decker. "Hat sie jemals versucht, in Gesprächen, eine Schulung bewilligt zu bekommen?", fragte er. Der Rechtsanwalt argumentierte mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Es müsse doch nicht der Arbeitnehmer einfordern, dass er eine trittsichere Leiter bekomme.

Bereits darauf entgegnete der Richter, die Frau sei keine Malerin oder Lackiererin gewesen, sondern die Leiterin der Stabsabteilung Recht. "Je höher eine Position angesiedelt ist, desto mehr Eigeninitiative, Selbstverantwortung erwartet man."

Und so lehnte die Kammer den Anspruch auf Schmerzensgeld letztlich auch ab. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle sei notwendig gewesen, die damit verbundenen Belastungen für die betrauten Arbeitnehmer unvermeidbar, heißt es in der Begründung. Der Klägerin als Leiterin der Stabsabteilung Recht sei es zumutbar gewesen, selbst um für sie notwendige Unterstützung durch das Erzbistum nachzusuchen.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Rechtsstreit vor ArbG Köln: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47241 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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