Ein Bonus fließt in die Berechnung des Mindestlohns ein, wenn seine Zahlung einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung hat. So urteilte kürzlich das ArbG Düsseldorf.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hat entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) auch auf Leistungsboni anwendbar ist. Arbeitgeber dürfen demnach einen freiwillig gezahlten Bonus, der bisher auf den eigentlichen Stundenlohn aufgeschlagen wurde, auf den Mindeslohn anrechnen. Entscheidend sei, dass damit die Arbeitsleistung abgegolten werden solle (Urt. v. 20.04.2015, Az. 5 Ca 1675/15).
Das Gericht wies damit die Klage einer Arbeitnehmerin ab, die bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns eine Grundvergütung von 8,10 Euro, daneben aber einen freiwilligen Leistungsbonus von bis zu einem Euro pro Stunden erhalten hatte. Mit Inkrafttreten des MiLoG behielt ihre Arbeitgeberin zwar die Grundvergütung und Bonusregelung bei. Vom Bonus werden aber seitdem 40 Cent fix bezahlt, sodass die Arbeitnehmer mindestens 8,50 Euro bekommen, allerdings höchstens einen Stundenlohn von 9,10 Euro verdienen können. Die Klägerin vertrat vor Gericht die Ansicht, dass ein Bonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe.
Die Arbeitsrichter verwiesen jedoch auf den Zweck des MiLoG. Es gehe darum, durch das eigene Einkommen einen angemessenen Lebensunterhalt sichern zu können. Dabei komme es auf das Verhältnis von tatsächlich gezahltem Lohn und geleisteter Arbeitszeit an. Daher seien alle Zahlungen "mindestlohnwirksam", die als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt würden. Da hier auch der Bonus einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich auch um "Lohn im eigentlichen Sinn".
una/LTO-Redaktion
Mindestlohn: ArbG Düsseldorf bezieht Leistungsbonus ein: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15721 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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