Ein Lehrer, der die Existenz der Corona-Pandemie leugnet und sie für eine Verschwörung der Pharmaindustrie hält, ist seinen Job los. Wie das ArbG Darmstadt entschied, ist die Kündigung des Lehrers wirksam.
Die Kündigung eines Lehrers und Corona-Leugners durch das Land Hessen ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts (ArbG) Darmstadt rechtens. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, hatte der Lehrer einer Berufsschule in Groß-Gerau unter anderem behauptet, bei der Covid-19-Pandemie handle es sich um eine Lüge und um eine Verschwörung der Pharmaindustrie. Zudem habe der 64 Jahre alte Lehrer den Mund-Nasenschutz nicht korrekt getragen und den Schülern gesagt, das Tragen von Masken sei völlig nutzlos. Das Lüften des Klassenraumes unterließ er. Darüber hinaus habe er geäußert, es würden die ersten KZ für Impfgegner wiederaufgebaut werden und er selbst müsse sich darauf einstellen, in ein KZ zu kommen, wenn er sich nicht impfen lassen werde.
Bereits im November 2020 hatte das staatliche Schulamt den Kläger unter anderem deshalb abgemahnt. Nachdem er weiterhin behauptet habe, die Pandemie sei eine Lüge, kündigte das Land mit Schreiben vom 17. Juni 2021 das Arbeitsverhältnis zum Ende des Jahres.
Die Klage des Lehrers gegen die Entlassung hat das Gericht nach der Vernehmung mehrerer Zeugen abgewiesen (Urt. v. 09.11.2021, Az. 9 Ca 163/21). Die Kündigung sei wirksam, da der Kläger nicht einsehe, dass "Arbeitsschutzvorschriften unabhängig von seinen persönlichen Ansichten einzuhalten sind". Auch einer Abmahnung hätte es aus Sicht des Gerichts nicht gebraucht. Kehre er an die Schule zurück, sei vielmehr zu befürchten, dass er offenkundige Tatsachen weiterhin als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerte, Schüler dadurch verunsichere und so die Durchsetzung des rechtlich zwingend vorgegebenen Infektions- und Arbeitsschutzes gefährde.
Zudem müsse das Land es nicht hinnehmen, dass der - keine Einsicht zeigende - Kläger weiterhin völlig fernliegende Vergleiche zur Nazidiktatur anstelle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung am Hessischen Landesarbeitsgericht ist möglich.
dpa/acr/LTO-Redaktion
ArbG Darmstadt: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46791 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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