ArbG Aachen zur Händehygiene: Keine Gel­nägel fürs Pfle­ge­per­sonal

18.06.2019

Das Interesse einer Altenpflegerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes tritt hinter das Interesse der Arbeitgeberin, das körperliche Wohlbefinden der Bewohner zu schützen, zurück: Gelnägel sind laut ArbG Aachen tabu. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass angestellten Helferinnen und Helfern im sozialen Dienst eines Altenheims das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst untersagt werden kann (Urt .v. 21.02.2019, Az. 1 Ca 1909/18).

Ein Altenheim hatte den Beschäftigten das Tragen von Gelnägeln im Dienst untersagt. Damit war die als Helferin im sozialen Dienst beschäftigte Klägerin nicht einverstanden. Die Anweisung wirke sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit aus und verletzte sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ihre Arbeitgeberin verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner zwingend erforderlich sei.

Die Klage der Helferin hatte nun keinen Erfolg. Das ArbG entschied, dass ihr Interesse an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten müsse. Die Arbeitgeberin habe sich zu Recht auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts gestützt, nach denen in medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten. Denn unter anderem behindere Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel, auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten den Erfolg der Händehygiene und erhöhten die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

ArbG Aachen zur Händehygiene: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35979 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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