Abrisskalender eignen sich in vielen Branchen als nützliche Werbegeschenke. Das gilt auch für Anwälte, die damit ihre Mandanten erfreuen wollen. Wie ein Beschluss des AnwG Köln zeigt, ist dabei aber die Wahl der Motive entscheidend. Fotos von halbnackten Frauen stellen eine unzulässige Form der Werbung dar.
Die anwaltliche Werbung unterliegt besonderen Voraussetzungen. Sie ist nur gestattet, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Für Pin-Up-Kalender gilt das nicht, hat kürzliche das Anwaltsgericht (AnwG) Köln entschieden und die Rüge der Rechtsanwaltskammer bestätigt (Beschl. v. 15.12.2015, Az. 10 EV 490/14).
Damit steht fest, dass die Werbeaktion eines Anwalts aus dem Kölner Umland unzulässig war. Er hatte an mehrere Mandanten Pin-Up-Kalender mit dem Titel "Dream Girls 2014" verschickt, auf deren Deckblatt zusätzlich der Name und die Anschrift der Kanzlei aufgeführt war. Ansonsten zeichneten sich die Kalender überwiegend durch die zwölf leicht bis gar nicht bekleideten Frauen aus, die jeweils für einen Monat Pate standen.
Werbung mit Kalendern an sich erlaubt
Im Mai 2014 hatte die Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln das Verhalten des Juristen unter Erteilung einer Missbilligung gerügt und eine Verletzung der Pflicht aus § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ausgemacht. Denn es handele sich hierbei um unsachliche Werbung. Die RAK räumte zwar ein, dass ein Kalender als Werbeträger durchaus zulässig sei. In der spezifischen Ausgestaltung mit den aufreizend posierenden Frauen könne der sachliche Hinweis auf die Kanzlei aber nicht losgelöst von den Motiven gesehen werden.
Der betroffene Anwalt sah dies ganz anders und vertrat die Auffassung, es habe in den vergangenen Jahren eine Liberalisierung der Anwaltswerbung stattgefunden. Das hätte zur Folge, dass § 43 b BRAO keine eigenständige materiell-rechtliche Bedeutung mehr zukäme, so seine Ansicht. Man könne in heutiger Zeit schließlich nicht mehr annehmen, dass von einem Pin-Up-Kalender eine Erregung öffentlichen Ärgernisses ausgehen könne.
Eingeschränkte Werbefreiheit nicht zeitlich überholt
Das AnwG entschied nun den Streit und gab der RAK Recht. Das Gericht machte in seinem Beschluss deutlich, dass der anwaltlichen Werbung im Interesse des rechtssuchenden Bürgers Grenzen gesetzt seien. So sei es mit dem Sachlichkeitsgebot nicht mehr vereinbar, die eigene anwaltliche Leistung reklamehaft anzupreisen. Der Rechtsanwalt habe sich darauf zu beschränken, über sein Dienstleistungsangebot sachlich zu informieren. Bei der Werbung mittels eines Pin-Up-Kalenders gehe es aber vor allem um die Bilder.
An deren Ästhetik hatte die Zweite Kammer hingegen nichts auszusetzen. In einem Nebensatz des Beschlusses bemerkt sie gar, dass sie sich der "Schönheit der Bildmotive" nicht verschließe. Genützt hat dies dem betroffenen Rechtsanwalt allerdings nicht. Es stehe ebenso fest, dass mit der Werbeaktion in erster Linie Gewinn erzielt werden sollte. Die Anpreisung sei "plakativ reklamehaft und auf eine Effekthascherei ausgerichtet", so das Gericht.
Die gesetzlich verankerte und auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte Einschränkung der anwaltlichen Werbefreiheit sei auch nicht in zeitlicher Hinsicht überholt. Das Sachlichkeitsgebot habe sogar europarechtliche Bedeutung.
una/LTO-Redaktion
AnwG Köln sieht unzulässige Werbung: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14484 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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