Wie­der­auf­nahme von Mordverfahren: Wird die ums­trit­tene StPO-Reform kor­ri­giert?

11.01.2022

Bereits Bundespräsident Steinmeier beschäftigte sich recht lange mit der verfassungsrechtlichen Prüfung der umstrittenen StPO-Reform. Ob die Ampel-Regierung an der erleichterten Wiederaufnahmemöglichkeit festhalten wird, ist nun fraglich.

Eine der letzten Reformen der Regierungskoalition von Union und SPD könnte womöglich demnächst rückgängig gemacht werden. Bundesjustizminister Marco Buschmann plädiert jedenfalls dafür, die Erleichterung der Wiederaufnahme abgeschlossener Strafverfahren bei Mord und Kriegsverbrechen zumindest noch einmal unter die Lupe zu nehmen. Der FDP-Politiker sagte der Deutschen Presse-Agentur: "Meine Auffassung als Abgeordneter und als Rechtspolitiker ist, dass dieses Gesetz ein erhebliches Problem darstellt und man sich schon die Frage stellen muss, ob hier nicht sogar die Verfassung verletzt ist. Ich persönlich halte es für richtig, dass wir uns die Frage noch mal vornehmen."

Durch die von Union und SPD beschlossene Reform wird es möglich, Verfahren zu schwersten Straftaten wie Mord, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erneut aufzurollen. Und zwar auch dann, wenn sie zuvor mit einem Freispruch endeten. Voraussetzung ist, dass es neue Beweismittel gibt und dadurch eine Verurteilung des oder der Freigesprochenen wahrscheinlich ist. Neue belastende Informationen können etwa durch neue Untersuchungsmethoden und Fortschritte in der digitalen Forensik zutage treten. Vor allem die verbesserte Technik der DNA-Analyse bietet hier zusätzliche Möglichkeiten.

Das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung trat erst vor wenigen Tagen in Kraft. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat es kurz vor Weihnachten nach einer außergewöhnlich langen verfassungsrechtlichen Überprüfung ausgefertigt. Zugleich regte er wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an, "das Gesetz einer erneuten parlamentarischen Prüfung und Beratung zu unterziehen".

Knackpunkt: "Ne bis in idem"

Dreh- und Angelpunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundespräsidialamts war zum einen das Rückwirkungsverbot und zum anderen Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und das darin verankerte Verbot der Doppelbestrafung ("ne bis in idem"). Danach darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Etlichen Jurist:innen bereitet die Reform wegen eines möglichen Verstoßes gegen dieses Prinzips Bauchschmerzen. Unter anderem der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte vor einem Verfassungsbruch gewarnt: "Das Vorhaben verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG, der nach allgemeiner Auffassung auch die Doppelverfolgung nach einem Freispruch verbietet", sagt der renommierte Strafverteidiger Stefan Conen, der Mitglied des Strafrechtsausschusses des DAV ist. Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit habe sich das GG, so Conen, "eindeutig für die Rechtskraft entschieden".

Diese Ansicht teilt nun offenbar auch der Bundesjustizminister: Ohne den Grundsatz "ne bis in idem" stünde jeder Freispruch unter Vorbehalt, kritisierte Buschmann. Ein Zweck des bewährten Prinzips sei es zudem, die Staatsanwaltschaften dazu anzuhalten, einen Fall umfassend aufzuklären und sich sehr genau zu überlegen, wann sie Anklage erheben. Denn das sollten Staatsanwälte eben nur dann tun, wenn sie "überzeugt sind, dass sie genügend Beweismittel gesammelt haben, um zu einer Verurteilung zu kommen".

Natürlich führten die DNA-Analyse und andere Technologiesprünge zu neuen Erkenntnissen in alten Fällen, räumt der Justizminister ein. Zugleich verliere der Angeklagte jedoch Verteidigungsmöglichkeiten dagegen. "Denn je länger die Sache zurückliegt, desto schwächer werden bestimmte Entlastungsbeweise", etwa Zeugenaussagen.

Bereits BMJV unter GroKo hatte Bedenken

Wer an "ne bis in idem" rütteln wolle, müsse besser eine Verfassungsänderung vorschlagen, sagt Buschmann. Er selbst glaube allerdings nicht, dass es Sinn habe, das Grundgesetz in diesem Punkt zu ändern. Schon unter seiner Vorgängerin Christine Lambrecht (SPD) habe das Bundesjustizministerium Bedenken gegen die von den Fraktionen vorangetriebene Reform geltend gemacht. Trotzdem sei das Vorhaben "am Ende der Legislaturperiode quasi in letzter Minute durchgedrückt worden". Der Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz ist überzeugt, "dass die Ampel-Koalition einen Weg finden muss, sich mit den verfassungsrechtlichen Problemen, die ja auch der Bundespräsident diesem Gesetz attestiert hat, auseinanderzusetzen".

Dass die Reform rückabgewickelt werden könnte, hatten einige ihrer Väter und Mütter wohl schon befürchtet. Kurz nachdem das Gesetz mit der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten die letzte Hürde genommen nahm, erklärte Andrea Lindholz (CSU): "Wir erwarten, dass die Regierungskoalition, von der jedenfalls die SPD das aktuelle Gesetz mitgetragen und verabschiedet hat, nicht hinter diesen nun endlich erreichten Zustand zurückgeht." Für Angehörige, "die bislang neben freigesprochenen Angeklagten leben mussten, obwohl nachträgliche Beweise deutlich für ihre Täterschaft sprachen", sei diese Reform "eine späte, aber überfällige Gerechtigkeit".

Dirk Wiese, im SPD-Fraktionsvorstand unter anderem verantwortlich für Rechtspolitik, sagt, man nehme die vom Bundespräsidenten geäußerten Zweifel ernst und werde "zeitnah das Gespräch mit Fachleuten suchen, um auf die rechtlichen Hinweise in angemessener Form einzugehen". Dennoch betont er, "dass ich die Reform für richtig gehalten habe und auch heute noch halte".

ECCHR begrüßt erneute Prüfung

In der Diskussion über die Reform war es vor allem um Mordprozesse gegangen, die mit Freisprüchen endeten, weil den Angeklagten die Tat nicht nachgewiesen werden konnte. Die Wiederaufnahme kann jedoch auch andere Fälle betreffen, etwa im Ausland.

Der Leiter des Programmbereichs Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), Andreas Schüller, sagt: "Wir bewegen uns hier in einem Spannungsfeld: Denn auf der einen Seite kann es durchaus sein, dass bei Fällen, in denen es um Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit geht, nach Jahren noch Beweismittel auftauchen, etwa weil man nach dem Sturz einer Regierung plötzlich Zugang zu staatlichen Archiven hat. Auf der anderen Seite ist das Verbot der Mehrfachverfolgung ein wichtiger Verfassungsgrundsatz, der nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden sollte." Auch er kommt zu dem Schluss: "Ich finde es wichtig, dass diese Reform verfassungsrechtlich noch einmal geprüft wird."

Anne-Beatrice Clasmann/dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Wie­der­auf­nahme von Mordverfahren: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47167 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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