Die Stadt Erfurt hatte das Trinken von Alkohol in der Altstadt bisher teilweise untersagt. Das OVG in Weimar konnte hierfür jedoch keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage erkennen und erklärte das Verbot mit Urteil vom Donnerstag für unwirksam.
Der dritte Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (ThOVG) in Weimar erklärte eine Bestimmung der Erfurter Stadtordnung für unwirksam (Urt. v. 21.06.2012, Az. 3 N 653/09), die Personengruppen und lange verweilenden Einzelpersonen das Trinken von Alkohol in Teilen der Altstadt verbot.
Die Erfurter Behörden stützten ihr Verbot auf § 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) des Landes Thüringen, wonach zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Gebote oder Verbote erlassen werden können. Nach Ansicht des vorsitzenden Richters ist § 27 OBG keine ausreichende landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung. Denn das Trinken in der Öffentlichkeit begründe keine allgemeine Gefahrlage. Vielmehr bedürfe es für eine entsprechende Regelung einer speziellen Ermächtigung, so das Gericht.
una/LTO-Redaktion
OVG Thüringen zu Alkoholverbot: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6448 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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