Die Angehörigen müssen nicht schon ein akuter Pflegefall sein, um eine Eigenbedarfskündigung für eine Wohnung im selben Haus zu begründen. Ein fortgeschrittenes Alter ist ausreichend, urteilte das AG München.
Eine Eigenbedarfskündigung, um Angehörige im selben Haus pflegen zu können, ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München möglich (Urt. v. 09.06.2021, Az. 453 C 3432/21).
Ein über 80-jähriges Ehepaar hatte an ihre Großnichte das Eigentum an einer Wohnung bei ihnen im Haus übertragen. Dafür verpflichtete sie sich, dem Ehepaar bei Einkäufen und Arztbesuchen zu helfen. Zu dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung hatten in der Wohnung jedoch noch andere Mieter:innen gelebt, denen die Großnichte dann wegen Eigenbedarf gekündigt hatte. Das Eigenbedarfskündigungsschreiben hatte sie damit begründet, dass sie aktuell zu weit weg wohne, um sich um das Ehepaar kümmern zu können. Sie hatte zu dem Zeipunkt eine ca. 3 Kilometer weit entfernte Wohnung. Die Mieter:innen hatten dafür wenig Verständnis und erhoben gegen die neue Eigentümerin Klage. Sie halten eine Hilfeleistung auch aus der genannten Entfernung für möglich. Außerdem sei das Ehepaar noch fit und nicht auf Unterstützung angewiesen.
Der zuständige Richter am AG hat die Kündigung wegen Eigenbedarfs nun als rechtmäßig beurteilt. Der Entschluss des Vermieters die Wohnung selbst zu nutzen, sei grundsätzlich zu achten. Er müsse allerdings konkret sein und ernsthaft verfolgt sowie vernünftig begründet sein. Das sei hier der Fall. Auf den konkreten aktuellen Gesundheitszustand des Großonkels und der Großtante der Eigentümerin komme es hierbei gar nicht an. Angesichts des Alters sei eine zeitnahe Hilfsbedürftigkeit außerdem naheliegend.
Allerdings sei den Mieter:innen eine lange Rämungsfrist zu gewähren, denn diese seien wegen ihres Alters und ihren gesundheitlichen sowie finanziellen Verhältnissen auf dem Mietmarkt in München unterpriviligiert.
cp/LTO-Redaktion
AG München: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46697 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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