Wer gegen ein Gerüst an seinem eigenen Haus läuft, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Jedenfalls nicht, wenn man eilig einen Anruf entgegen nehmen will und die Sonne ungünstig steht, entschied das AG Nürnberg.
Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hat entschieden, dass eine Frau, die gegen eine Querstange eines auf ihrem Grundstück aufgestellten Gerüsts läuft, keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Gerüstbaufirma hat (Urt. v. 25.10.2016, Az. 239 C 5388/16).
Auf dem Grundstück der Klägerin hatte eine Gerüstbaufirma für Sanierungsarbeiten ein Gerüst aufgebaut. Die Hausherrin, die von dem aufgestellten Gerüst wusste, wollte für einen Telefonanruf eilig ins Haus gehen - und stieß dabei mit dem Kopf gegen eine Gerüstquerstange. Sie erlitt dadurch eine Gehirnerschütterung. Weil die Querstange nicht besonders markiert bzw. mit Bändern kenntlich gemacht worden war, klagte sie auf Schadensersatz.
Darauf hat sie aber keinen Anspruch, entschied das AG. Das Aufstellen des Gerüsts sei zwar ursächlich für den Schaden, es fehle aber an einem Zurechnungszusammenhang. Letztlich hätten andere Faktoren wie das Läuten des Telefons, der eigene Willensentschluss der Frau, sich in das Haus zu begeben, und der ungünstige Stand der Sonne maßgeblich zu dem Unglück beigetragen.
Zudem hätte die Gerüstbaufirma auch keine besonderen Markierungen und Bänder anbringen müssen. Die Querstange sei deutlich sichtbar gewesen und von der Frau wohl nur in der Eile übersehen worden.
acr/LTO-Redaktion
AG Nürnberg über Kollision im eigenen Garten: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21146 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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