Ein Bruder verklagte seine Schwester, weil ihr Hund seine Fäkalien stets im gemeinsamen Garten hinterließ und dabei noch agressiv bellte. Das Gericht gab dem Bruder recht, der Schwester droht jetzt ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro.
Ein agressiver Hund darf nicht mehr unangeleint und unbeaufsichtigt im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein Geschäft verrichten. Das entschied das Amtsgericht (AG) München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 07.11.2013, Az. 483 C 33323/12 WEG).
Seit 2005 besteht zwischen dem Bruder und seiner Schwester eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Schwester wohnt im ersten Stock getrennt vom Bruder im Erdgeschoss, der Garten wird allerdings gemeinschaftlich genutzt. In diesem ließ die beklagte Schwester ihren Hund frei umherlaufen. Dabei bellte er den klagenden Bruder und seine Ehefrau oft agressiv an und verrichtete regelmäßig sein Geschäft im Gemeinschaftsgarten. Mit Urin markierte er dort auch "sein Revier". Nachdem eine gütliche Einigung außer Gericht gescheitert war, wehrte sich der Mann mit einer Klage.
Die Schwester war der Auffassung, dass das Verhalten des Hundes im Gemeinschaftsgarten erlaubt sei, sofern seine Hinterlassenschaften danach entfernt würden. Der Hund belle außerdem nur, weil er durch den Kläger und seine Ehefrau provoziert würde. Ansonsten habe er ein ruhiges und ausgeglichenes Wesen, das er in einer Begleithundeprüfung demonstriert habe.
Der Hund muss jetzt ordentlich Gassi gehen
Die Münchner Richter gaben entgegen der Argumentation der Schwester dem Bruder im Wesentlichen Recht. Sie verurteilten die Schwester unter Androhung eines Ordnungsgeldes von jeweils einer Viertelmillion Euro, es zu unterlassen, den Hund ohne Maulkorb auf dem Grundstück oder im Treppenhaus herum laufen zu lassen.
Das AG München stützte sein Urteil auf ein Video, das zeigte, wie der Hund den Bruder und seine Frau überaus agressiv anbellte und die Zähne fletschte. Die Schwester war körperlich kaum in der Lage, den Hund zur Räson zu bringen, geschweige denn festzuhalten. Deshalb müsse nicht erst eine Beißattacke abgewartet werden: Der Hund stelle eine potentielle Gefahrenquelle dar, so dass das Tragen eines Maulkorbs angebracht sei. Ob Kläger und Ehefrau ihn vorher provziert hätten, könne bei solch einem Aggressionspotential dahinstehen. Im Begleithundeschein sei zudem nicht die Klägerin selbst eingetragen.
Auch die Nutzung des gemeinsamen Grundstücks als Toilette muss der Kläger nicht mehr dulden. Es sei der Beklagten zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstücks "Gassi zu gehen".
ms/LTO-Redaktion
AG München zu Geschwisterstreit: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16186 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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