AG München: Tiefgaragenstellplatz ist kein Lagerraum

18.02.2013

Sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, dürfen Tiefgaragenplätze nur zum Abstellen von Autos, nicht hingegen zur Lagerung von Kartons oder Ähnlichem genutzt werden. Dies entschied das AG München wie am Montag bekannt wurde.

Ein Münchner Ehepaar hatte eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Anfang 2011 stellte die Vermieterin fest, dass ihre Mieter auf dem Tiefgaragenstellplatz Kartons und Plastikmaterial lagerten.  Sie forderte das Ehepaar erfolglos auf, dieses zu entfernen. Schließlich sei der Tiefgaragenplatz dafür nicht gedacht.

Das Amtsgericht (AG) München gab der Frau nun Recht. Grundsätzlich dürfe ein Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen. Fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung sei der Umfang der Gebrauchsgewährung durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunkte dazu könnten der Reichsgaragenordnung entnommen werden. Danach seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bilden, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen von Autos geeignet. Vor diesem Hintergrund sei bereits das Einverständnis der Vermieterin, auf dem Stellplatz Fahrräder zu parken, ein Entgegenkommen. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen (Urt. v. 21.11.12, Az.  433 C 7448/12).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8166 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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