AG München zu Unfällen beim Ausparken: "Fließender Verkehr" erst nach 30 Metern erreicht

19.08.2013

Wer sein Auto aus einer Parklücke am Straßenrand fährt, hat den Auspark-Vorgang erst beendet, wenn er danach mindestens 30 Meter auf der Straße zurückgelegt hat. Davor spricht bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug der erste Anschein für ein Verschulden des Ausparkenden. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des AG München hervor.

Geklagt hatte eine Münchnerin, die beim Ausparken ihres Pkw mit einem Taxi zusammengestoßen war. Die Reparaturkosten für ihren Wagen in Höhe von 1.858 Euro wollte sie von dem Taxifahrer ersetzt haben. Schließlich habe sie sich mit ihrem Fahrzeug bereits auf der Straße befunden, als der Taxifahrer sie überholt und den Wagen dabei gestreift habe. Der Taxifahrer hingegen gab an, die Frau habe ihren Wagen so plötzlich aus der Parklücke zurückgesetzt, dass ein Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden gewesen sei.

Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage der Autofahrerin ab. Die Entscheidung stützte das Gericht dabei auf § 10 der Straßenverkehrsordnung. Danach muss jeder, der vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so verhalten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Der Auspark-Vorgang als solcher sei erst nach einer Fahrt von mindestens 30 Metern vollständig abgeschlossen. Geschehe vorher ein Unfall, spreche der erste Anschein für ein Verschulden des Ausparkenden. Diesen ersten Anschein habe die Autofahrerin im konkreten Fall nicht erschüttern können, begründete die zuständige Richterin das Urteil (Urt. v. 25.01.2013, Az. 344 C 8222/11).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu Unfällen beim Ausparken: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9388 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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