Zu oft in Businesslounge: AG Mün­chen stoppt Luft­hansa-Schma­rotzer

30.06.2014

Schmarotzertum bei der Lufthansa: Ein Kunde hatte ein flexibles Business Class Ticket gebucht und checkte insgesamt 36 Mal ein, um es sich in der Lounge der Airline gut gehen zu lassen. In ein Flugzeug stieg er allerdings nie, sondern stornierte sein Ticket schließlich. Jetzt wird es doch noch teuer.

Ein Flugticket wird in erster Linie gekauft, um an einen bestimmten Ort zu reisen. Die Businesslounge, die viele Fluggesellschaften ihren Kunden anbieten, ist nur ein zusätzlicher Service. Wer sein Ticket mehrmals umbucht und es schließlich storniert, wohl aber die Leistungen in der Lounge in Anspruch nimmt, verhält sich daher treuwidrig. Das entschied das Amtsgericht (AG) München auf eine Klage der Lufthansa (Urt. v. 27.02.2014, Az. 213 C 31293/13).

Das Gericht verurteilte einen "Kunden" der Airline zu einer Zahlung von fast 2.000 Euro. Der Mann hatte insgesamt 36 Mal die Businesslounge der Lufthansa besucht und dort Angebote wie Speisen und Getränke in Anspruch genommen. Möglich war dies durch ein flexibles One-Way Business Class Ticket von München nach Zürich zum Preis von 744,46 Euro. Damit können Kunden auch nach dem Einchecken noch kostenlos umbuchen. Das tat der Mann auch. Mit seiner Bordkarte erhielt er Zutritt zur Lounge im Wartebereich. Ende 2012 stornierte er sein Ticket und erhielt den Flugpreis zurück. Das wiederholte er 36 Mal, ohne jemals tatsächlich zu fliegen.

Im Juni 2013 stellte die Lufthansa dem Kunden dann für jeden Besuch 55 Euro in Rechnung. Der weigerte sich mit dem Argument, das Ticket enthalte keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Umbuchungen. Er habe also nur die Möglichkeiten genutzt, die ihm die Lufthansa einräume. Mit der Ansicht stand er allerdings alleine da. Das AG München gab der Fluggesellschaft Recht und verurteilte den Mann zur Zahlung von Schadensersatz. Er habe gegen die allgemeine Treuepflicht verstoßen. Ein Fluggast müsse nicht nur den Ticketpreis zahlen, sondern der Airline ermöglichen, auch ihre vertragliche Leistung zu erbringen, das hieß in diesem Fall, die Beförderung von München nach Zürich. Doch die habe der Mann gar nicht gewollt.

Die Lufthansa sei auch nicht dazu verpflichtet, ihre Vertragsbedingungen insoweit anzupassen, dass ihre Serviceleistungen nicht bewusst vertragswidrig ausgenutzt werden könnten. Die Business Class Tickets seien ganz bewusst offen und flexibel gestaltet, weil Geschäftskunden auch kurzfristig umplanen müssten.

An der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes hatte das Gericht nichts auszusetzen. Es schätzte den Wert eines jeden Besuchs der Businesslounge ebenfalls auf 55 Euro.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Zu oft in Businesslounge: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12390 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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