Wer unberechtigt mit einem Mietfahrzeug ins Ausland fährt muss damit rechnen, dass das Fahrzeug bei Diebstahlsverdacht stillgelegt wird und er die Kosten für den entstandenen Aufwand tragen muss. Dies entschied das AG München in einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil.
Ein 33-jähriger Mann hatte ein Porsche 997 Turbo Cabrio für ein Wochenende angemietet. Im Preis inbegriffen waren 1.000 Kilometer, sowie die Erlaubnis, mit dem Fahrzeug nach Österreich einzureisen. Im Mietvertrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten das Fahrzeug umgehend eingezogen und die noch offene Miete und Kaution als Schadensersatz einbehalten werden können. Die Miete in Höhe von 1.300 Euro sowie Kaution in Höhe von 5.000 Euro zahlte der Mieter bei Übergabe des Fahrzeuges in bar.
Als der Vermieter über das im Pkw eingebaute GPS-System feststellte, dass sich der Porsche entgegen der vertraglichen Vereinbarung in Mailand befand und er den Mieter telefonisch nicht erreichen konnte, fürchtete er einen Diebstahl des Fahrzeugs. Er legte den Pkw daher ferngesteuert still und beauftragte eine Abschleppfirma mit dem Rücktransport. Als sich der Pkw laut GPS-Daten trotz der Stilllegung bewegte, machte sich der Vermieter schließlich selbst auf den Weg nach Mailand. Dort wollte er den Porsche mit einem GPS-Tracker genau lokalisieren und festsetzen. Auf Höhe des Brenner-Passes erhielt er schließlich einen Anruf des Mieters: Der Wagen war nicht gestohlen worden und wurde schließlich vom Mieter selbst mit geringer Verspätung zurückgebracht.
Der Vermieter behielt für seine Aufwendungen insgesamt 3.363,80 Euro der Kaution ein, was vom Amtsgericht (AG) München im Wesentlichen bestätigt wurde. Lediglich 54,55 Euro von der einbehaltenen Kaution gestand das Gericht dem Mieter zu.
Die Aufwendungen des Vermieters seien berechtigt gewesen, urteilte das Gericht. Selbst die persönliche Reise nach Italien sei nachvollziehbar. Es habe sich um ein besonders hochwertiges Fahrzeug gehandelt und Mailand sei für eine besonders hohe Zahl an Autodiebstählen bekannt. Von den deutschen und italienischen Behörden habe er hingegen kaum schnelle Hilfe erwarten können, da sich der Vorfall an einem Sonntag ereignet hatte (Urt. v. 15.04.2014, Az. 182 C 21134/13).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zu Mietwagen: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13950 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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