Sieht die Hausordnung keine Leinenpflicht vor, so müssen Nachbarn sich grundsätzlich damit abfinden, dass Hunde frei herumlaufen. Das AG München entschied dies im Fall des Hundes Ara. Dessen Herrchen beinträchtige den Nachbarn hierdurch nicht in seinem Eigentumsrecht.
Das Amtsgericht (AG) München hat, wie nun bekannt wurde, zugunsten eines Hundehalters entschieden, der im Stadtteil Perlach eine Wohnung zur Miete bewohnt. Er muss seinen Hund Ara nicht innerhalb der Wohnanlage anleinen. Dadurch werde das Eigentum der Nachbarn an ihrer Wohnung nicht verletzt (Urt. v. 23.10.2013, Az. 113 C 19711/13).
Der klagende Nachbar ist Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft und bewohnt seine Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau. Das Paar stört sich daran, dass sich Ara auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft frei bewegen kann und nicht angeleint wird. So sei es bereits dazu gekommen, dass der Hund seine Ehefrau zu beschnüffeln suchte und gar an ihr hochspringen wollte, trug der Nachbar vor. Mehrmals sah sich das Paar daher gezwungen, seinen Weg zu ändern, um dem Nachbarshund auszuweichen. Dies sei eine nicht zu duldende Beeinträchtigung der eigenen Bewegungsfreiheit sowie des Eigentums.
Doch das Münchener Gericht zeigte sich tierfreundlich und wies die Klage ab. Ausschlaggebend dafür sei, dass die Hausordnung keinen Leinenzwang vorsehe und von Ara auch keinerlei Gefahr ausgehe. Eine Beeinträchtigung des Eigentums sah das AG auch deshalb nicht, weil die Nachbarn sich auch trotz Anwesenheit des Hundes auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft ohne Weiteres frei bewegen könnten. Die Rechte eines Miteigentümers reichten auch nur so weit, wie es von der Gemeinschaftsordnung ausgestaltet ist, so das Gericht.
Schließlich sei dem Hundehalter zu Gute zu halten, dass er das Beschnüffeln und Hochspringen durch den Hund sofort unterbunden habe und ihn inzwischen aus eigenen Stücken auf dem Gelände an der Leine führe. Das solle das Nachbarspaar "dankend annehmen", betonte das Gericht, denn einen Anspruch hierauf habe es nicht.
una/LTO-Redaktion
AG München enttäuscht Wohnungseigentümer: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13446 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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