AG München zu Fahrrad in Fußgängerzone: Buß­geld auch fürs "Rol­lern"

11.02.2020

Wer mit dem Fahrrad schneller als Schrittgeschwindigkeit durch die Fußgängerzone fährt, riskiert ein Bußgeld. Das gilt laut AG München auch dann, wenn man das Fahrrad als "Roller" nutzt.

Das Amtsgericht (AG) München hat einen 49-jährigen Münchener wegen einer zu schnellen "Rollerfahrt" mit einem Fahrrad durch eine Fußgängerzone zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt (Urt. v. 29.05.2019, Az. 912 OWi 416 Js 133752/19).

Der Münchener war mit seinem Fahrrad durch eine Fußgängerzone mit zugelassenem Fahrzeugverkehr gerollt. Er stand dabei mit dem rechten Fuß auf dem linken Pedal und stieß sich mit dem linken Fuß ab während er mit einer Hand das Fahrrad lenkte. In der Fußgängerzone gilt auch für Fahrräder Schrittgeschwindigkeit.

Bei seiner Fahrt wurde der Mann allerdings von einer Polizistin beobachtet. Diese berichtete vor Gericht, dass der Mann schneller als Schrittgeschwindigkeit durch die Fußgängerzone rollte. Er habe dabei einige Fußgänger überholt, die im normalen Tempo durch die Fußgängerzone zielstrebig vorangeschritten wären. Es habe sich jedenfalls nicht um schlendernde oder bummelnde Touristen gehandelt, so die Polizistin. Der Mann bestritt dies und trug vor Gericht vor, dass er in der Fußgängerzone sein Fahrrad als Roller nutzen dürfe. Er stützte die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens darauf, dass sämtliche Verfahren gegen ihn bislang eingestellt worden wären.

AG: Mann hat Fahrrad im Rechtssinne geführt

Das AG verurteilte ihn dennoch zu einer Geldbuße. Die Art der Fortbewegung lege laut Gericht nahe, dass er schneller als Fußgänger unterwegs sein wollte. Zudem stelle auch das "Fahrradrollern" ein Führen eines Fahrzeugs dar. Das Führen eines Fahrzeugs setzte nämlich voraus, "dass das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung gesetzt und das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil gelenkt wird", hieß es in dem Urteil.

Der Mann habe damit im Rechtssinne ein Fahrrad geführt, so das AG. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne er sich laut Gericht auch nicht berufen: Die bisherigen Verfahren gegen den Mann seien wegen geringer Schuld und nicht aus Rechtsgründen eingestellt worden. "Somit war dem Betroffenen klar, dass sein Verhalten grundsätzlich einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt", entschied das AG. Dafür sehe der Bußgeldkatalog ein Regelbußgeld von 15 Euro vor.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu Fahrrad in Fußgängerzone: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40229 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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