Eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe kann nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller die für die Bewilligung maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht hat. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluss des AG München hervor.
Eine Mieterin wurde von ihrer Vermieterin vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung rückständiger Miete verklagt. Zur Begründung ihres Rückstands gab die Frau an, dass sie Teile der Miete einbehalten habe, da die Wohnung starken Schimmelbefall aufweise, der durch neu eingebaute Fenster verursacht werde. Außerdem würden die Heizkörper nicht richtig funktionieren. Selbst bei voll aufgedrehtem Ventil bliebe das Wohnzimmer kalt.
Für den Prozess beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe, da sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens, insbesondere für einen Sachverständigen, der die behaupteten Mängel beweisen sollte, aufzubringen. Das Gericht bewilligte ihren Antrag.
Während des Prozesses stellte sich heraus, dass der Schimmel überhaupt nicht im behaupteten Umfang vorhanden war. Außerdem hatte in der Vergangenheit bereits ein Sachverständiger festgestellt, dass die Mieterin unzureichend lüfte und dadurch den Schimmel verursache. Der Sachverständige stellte darüber hinaus fest, dass der Temperaturabfall des Heizkörpers darauf zurückzuführen sei, dass die Mieterin selbst nach kurzer Heizphase die Heizung wieder abdrehe.
Daraufhin verurteilte der Richter die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Miete und hob darüber hinaus den Beschluss auf, mit dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Die Mieterin habe durch unrichtige Darstellungen die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht (Beschl. v. 08.10.2012, Az. 461 C 31177/10).
mbr/LTO-Redaktion
AG München: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8005 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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