Wer sich beim Gassi-Gehen beim Sturz in ein Biberloch verletzt, hat keinen Haftungsanspruch gegen die Kommune. Das Betreten einer Wiese erfolge auf eigene Gefahr, hat jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Eine Frau hatte sich am Sprunggelenk verletzt, weil sie beim Gassi-Gehen mit ihrem Hund auf einer Wiese in ein Erdloch gestürzt war. Deshalb begehrte sie Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Stadt Nürnberg. Mit der Klage wollte sie von der Stadt unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500 Euro fordern. Zu der Klage kam es jedoch nicht, denn schon das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hatte bereits den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat diese Entscheidung jetzt bestätigt (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 4 W 362/21).
Die Stadt Nürnberg habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, so das LG. Vielmehr sei das Gebiet hinreichend als Biberrevier ausgeschildert. Das OLG Nürnberg hat zudem ausgeführt, dass jedermann die freie Landschaft zum Zwecke der Erholung betreten könne - auf eigene Gefahr. Für typische, sich aus der Natur ergebende, Gefahren bestehe keine Haftung, so das OLG. Es sei indes keineswegs unüblich, dass in einem Biberrevier im Bereich eines Flussufers auch Biberlöcher zu finden seien. Daher bestätigte das OLG den erstinstanzlichen Beschluss.
jb/LTO-Redaktion
OLG Nürnberg bestätigt Vorinstanz: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44876 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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