AG München zur Kündigung durch Vermieter: Tod der Mie­terin zu ver­schweigen ist Kün­di­gungs­grund

21.04.2017

Wenn Mitbewohner den Tod der Wohnungsmieterin dem Vermieter gegenüber monatelang verschweigen, darf dieser eine Kündigung aussprechen. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue sei erschüttert, so das AG München. 

Unterlässt es ein Mitbewohner, den Vermieter über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg über den Tod der Mieterin zu informieren ist das vertragswidrig und berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses; auch wenn die mit der Verstorbenen Verwandten schon vor dem Tod berechtigterweise eingezogenen sind. Dies hat das Amtsgericht (AG) München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 18.08.2016, Az.: 432 C 9516/16).

In dem Fall hatte eine Frau den Vermieter mehr als zehn Monate lang nicht über den Tod ihrer Mutter informiert und mit ihrer eigenen Tochter und deren Sohn weiter in der Wohnung gewohnt. Sie waren zwar mit Zustimmung der Vermieterin in die Mietwohnung der Mutter eingezogen. Aber erst, als es Unregelmäßigkeiten mit der Miete gab, erfuhr der Vermieter vom Tod der eigentlichen Mieterin.

AG: "Derartige Mieter muss sich ein Vermieter nicht aufdrängen lassen"

Die daraufhin erhobene Räumungsklage hatte vor dem AG Erfolg. Die Kündigung der Vermieterin aus wichtigem Grund sei wirksam, urteilte das Gericht. Die klagende Vermieterin hätte hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungsfähigkeit der jetzigen Bewohner gefährdet sei. Die eingeholten Schufa Auskünfte hätten eine Mehrzahl negativer Einträge aufgewiesen. Zum Kündigungszeitpunkt seien die Bewohner in zwei vorangegangenen Monaten mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand geraten.

Für eine Unzuverlässigkeit spreche ferner, dass die in den Vertrag eingetretenen Personen den Vermieter über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten nicht über den Tod der bisherigen Mieterin informierten, sondern dies erst auf Nachfrage der Vermieterseite zögerlich nachgeholt hätten. Ein derartiges Verhalten sei in nicht hinnehmbarer Weise vertragswidrig und stelle eine weitere konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue der Eingetretenen dar. Derartige Mieter müsse sich ein Vermieter nicht aufdrängen lassen, sagte der Richter.

Aufgrund der angespannten Lage auf dem Münchener Mietmarkt und der finanziell schwierigen Situation der Bewohner gewährte das Gericht eine Räumungsfrist von fünf Monaten.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zur Kündigung durch Vermieter: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22716 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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