AG München zur Brautgabe: Keine Beur­kun­dung, kein Geld

07.09.2018

Das AG München hat entschieden, dass das nach sunnitischem Ritus gegebene Brautgabeversprechen bei einer Heirat in Deutschland der notariellen Beurkundung bedarf. Eine geschiedene Ehefrau geht deshalb leer aus.

Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass das bei der Heirat in Deutschland gegebene Brautgabeversprechen der notariellen Beurkundung bedarf. Das Gericht wies damit den Antrag einer geschiedenen Ehefrau auf Zahlung von 4.000 Euro ab (Beschl. v. 24.08.2018, Az. 527 F 12575/17).

Die Frau heiratete ihren Mann, der türkischer Staatsangehöriger ist, Anfang 2016 standesamtlich in München. Zwei Monate später heirateten sie auch religiös nach sunnitischem Ritus. Dabei wurde eine Brautgabe in Höhe von 4.000 Euro vereinbart und in dem von beiden Eheleuten unterschriebenen Trauschein niedergelegt. Das Eheglück währte aber nur kurz: Im Herbst 2017 wurde die Ehe wieder geschieden.

Die Frau verlangte daraufhin Zahlung der Brautgabe. Sie sei zwingende Voraussetzung für eine wirksame religiöse Eheschließung, die beide gewollt hätten. Erst nach einer solchen religiösen Eheschließung sei nach den Vorstellungen ihres Kulturkreises eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft möglich. Die Brautgabe sei dabei üblicherweise gestundet und erst im Falle des Scheiterns der Ehe zu zahlen.

AG: Wenns um viel Geld geht, muss ein Notar warnen

Die Richterin am AG gab nun aber dem Ehemann Recht: Da das Paar zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, unterfalle die Verpflichtung dem deutschen Recht.

Nun seien die deutschen Schenkungsvorschriften dabei zwar nicht direkt anwendbar, weil die Vereinbarung nicht ohne Gegenleistung erfolgt sei. Die planwidrige Lücke hinsichtlich der vom deutschen Recht nicht vorgesehenen Brautgabe, bei der oft Summen versprochen würden, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können, müsse aber geschlossen werden - und zwar durch analoge Anwendung des für Schenkungsversprechen bestehenden Formerfordernisses. Dabei verwies das Gericht darauf, dass die Brautgabe nach türkischen Recht tatsächlich als Schenkung behandelt werde.

Sodann argumentierte das Gericht weiter, dass nach deutschem Recht ein Notar bei solchen Vereinbarungen aus Warngründen zwischengeschaltet werde, der die Parteien über die möglichen Konsequenzen ihrer Entscheidung aufklären müsse. Da die hierfür nach deutschem Recht vorgesehene Form aber nicht eingehalten wurde, könne die Vereinbarung im Ergebnis nicht wirksam sein, so das AG.

acr/ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zur Brautgabe: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30811 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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