AG Frankfurt zu Rauchen auf eigenem Balkon: Wohnungseigentümer darf Nachbarn nicht schikanieren

28.11.2013

Wohnungseigentümer dürfen auf ihrem Balkon nicht uneingeschränkt rauchen. Gibt es mehrere Balkons, muss der genutzt werden, von dem eine geringere Beeinträchtigung für die Nachbarn ausgeht. Dies geht aus einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des AG Frankfurt hervor.

Das Frankfurter Amtsgericht (AG) verbot damit dem Wohnungseigentümer das Rauchen auf einem seiner zwei Balkone, der direkt unter dem Schlafzimmerfenster des klagenden Miteigentümers liegt (Urt. v. 02.10.2013, Az. 33 C 1922/13(93)). Der Kläger hatte vor Gericht argumentiert, der Rauch von 15 bis 19 Zigaretten täglich ziehe in seine Wohnung und beeinträchtige die für einen guten Schlaf notwendige Frischluft. Der Nachbar könne auch auf seinem anderen Balkon rauchen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation. Das Rauchen auf dem Balkon stelle einen "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinauswachsenden Nachteil" für den Nachbarn dar. Dass der Raucher mit der Zigarette nicht auf seinen zweiten Balkon gehe, sei eine "Schikane", die vom Nachbarn nicht hingenommen werden müsse.

Rauchende Nachbarn beschäftigen die Gerichte immer wieder. Schlagzeilen machte bereits im Juli die vom AG Düsseldorf bestätigte, fristlose Kündigung eines 75-jährigen Mieters wegen übermäßigen Rauchens.

Raucherfreundlicher zeigte sich hingegen das AG Rathenow, das zwölf Zigaretten am Tag für hinnehmbar hielt.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Frankfurt zu Rauchen auf eigenem Balkon: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10190 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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