Ein Bankkunde bekommt von seinem Geldinstitut missbräuchlich abgebuchtes Geld nicht zurück, wenn er seine Kreditkarte der Mitarbeiterin überlässt - und nicht einmal stutzig wird, wenn diese damit minutenlang verschwindet.
Der Abend auf der Hamburger Reeperbahn endete für einen Besucher teurer als gedacht. Als er auf der Partymeile zum Bezahlen seine Kreditkarte aus der Hand gab, wurden von seinem Konto missbräuchlicherweise insgesamt 2.000 Euro abgehoben. Zurück bekommt er das Geld von seiner Bank aber trotzdem nicht, entschied das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main. Bankkunden müssten ihre Kreditkarte nämlich stets in ihrem Sichtfeld behalten und bei einer angeblich gescheiterten Abbuchung einen Abbruchbeleg verlangen (Urt. v. 06.08.2019, Az. 30 C 4153/18 (20)).
Geklagt hatte ein Mann, der seine Rechnung in einem Lokal auf der Reeperbahn mit seiner Kreditkarte begleichen wollte. Dafür habe er in dem fraglichen Lokal einer weiblichen Angestellten seine Karte ausgehändigt und in das Kartenlesegerät verdeckt seine PIN eingegeben. Die Frau habe sich dann samt Lesegerät und Karte für mehre Minuten entfernt. Als sie zurückkahm, erklärte sie dem Besucher, dass die Transaktion wohl nicht funktioniert habe. Nach Gerichtsangaben wiederholte sich dieser Vorgang mehrfach, unter anderem auch mit einer zweiten Karte des Mannes. Jedes Mal gab der Mann die PINs der jeweiligen Karten erneut ein.
AG: Erneute PIN-Eingabe grob fahrlässig
Später stellte der Reeperbahn-Besucher dann fest, dass in der Nacht Geld von dem Konto abgehoben wurde, das zur streitgegenständlichen Kreditkarte gehörte – und zwar zwei Bargeldabhebungen von jeweils 1.000 Euro an einem Geldautomaten. Den Betrag von insgesamt 2.000 Euro verlangte er nun von der betreffenden Bank zurück. Nach § 675u S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, eine nicht autorisierte Zahlung zu erstatten.
Das AG Frankfurt hat die Klage des Mannes aber abgewiesen. Die Bank müsse ihrem Kunden den Betrag nicht erstatten, weil er gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB grob fahrlässig gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Kontoinhaber müssten ihre Karte jederzeit in ihrem Sichtfeld behalten, so das Frankfurter Gericht.
Bei einer angeblich gescheiterten Transaktion müsse sich der Karteninhaber außerdem zumindest den sogenannten Abbruchbeleg aushändigen lassen, um eben eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen, entschied das Gericht. Nur so könne er sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch auch gescheitert sei. Die erneute Eingabe der PIN sei deswegen grob fahrlässig gewesen.
mgö/LTO-Redaktion
AG Frankfurt a. M. zu grober Fahrlässigkeit: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37917 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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