AG Frankfurt a.M. zur Leihmutterschaft: Adop­tiv­mutter ist nicht erwünscht

28.11.2018

Eine Frau hat vergeblich versucht, ihr durch eine Leihmutter in der Ukraine ausgetragenes Kind zu adoptieren. Alle dem Kinderhandel vergleichbare Praktiken wollte der Gesetzgeber nämlich entgegenwirken, so das AG Frankfurt am Main.

Hat sich eine Frau eine Leihmutterschaft im Ausland vermitteln lassen, darf sie das Kind später nur dann adoptieren, wenn dies zum Wohle des Kindes ausnahmsweise erforderlich ist. Der Gesetzgeber habe alle dem Kinderhandel vergleichbare Praktiken rechtlich missbilligen wollen. Das geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main hervor (Beschl. v. 09.04.2018, Az.  470 F 16020/17 AD).

Das Baby wurde durch eine Leihmutter in der Ukraine nach künstlicher Befruchtung ausgetragen. Das dort geborene Kind, das biologisch von den miteinander verheirateten Wunscheltern abstammt, lebt mittlerweile bei diesen in Deutschland. Nach deutschem Recht gilt nur die Leihmutter als Mutter des Kindes, weil diese es geboren hat. Die Wunschmutter ist, trotz Eizellenspende, als Stiefmutter anzusehen, während der Wunschvater dadurch rechtlich zum Vater wurde, dass er die Vaterschaft anerkannte.

Zwar hatte die Leihmutter einer Adoption des Kindes durch die "Wunschmutter" zugestimmt. Aber das Familiengericht in Frankfurt wies in seiner im April getroffenen Entscheidung den Antrag der Frau auf Annahme des Kindes zurück.

Entgeltliche Leihmutterschaft erschwert die Adoption

Denn das Gesetz lasse die Adoption nur unter erschwerten Bedingungen zu, wenn der Adoptionswillige an einer "gesetzwidrigen Vermittlung" mitgewirkt habe, so die Frankfurter Richter. Hierunter falle auch die entgeltliche Leihmutterschaft, weil diese eine dem Kinderhandel vergleichbare Praxis gleiche. Der Gesetzgeber habe alle dem Kinderhandel vergleichbare Praktiken rechtlich missbilligen und diesen vorbeugen wollen. Durch die Leihmutterschaft werde das Kind zum reinen Kaufobjekt zur Erfüllung des bisher unerfüllten Kinderwunsches degradiert.

Eine Adoption sei deshalb nach § 1741 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur zulässig, wenn es das Kindeswohl erfordere, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Daran fehle es aber, wenn das Kind schon in einem gesicherten Umfeld in der "Wunschfamilie" lebe. Der Wunschvater, der auch rechtlicher Vater sei, müsse auch ohne Adoption die Wunschmutter an Entscheidungen des täglichen Lebens, die das Kind betreffen, beteiligen.

Das Kind sei über den Vater deutscher Staatsangehöriger geworden und trage den Familiennamen der Wunscheltern. Erbschafts- und steuerrechtlich bestehe auch ohne Adoption entweder schon eine weitgehende Gleichstellung von Stiefkindern oder diese könne, wie zum Beispiel über ein Testament, von den Wunscheltern erzielt werden, so die Frankfurter Richter. Sofern sich eine unvorhergesehene Situation ergeben sollte, könne hierauf zum Wohl des Kindes durch familiengerichtliche Maßnahmen reagiert werden bzw. die Wunschmutter auch einen erneuten Antrag stellen.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Frankfurt a.M. zur Leihmutterschaft: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32379 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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