Nach Ansicht des AG Frankfurt sind E-Scooter keine Autos. Deshalb trifft die Halter der kleinen Flitzer auch keine verschuldensunabhängige Haftung.
Halter von E-Scootern trifft keine Verpflichtung zur verschuldensunabhängigen Haftung nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dies hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, wie am Donnerstag bekannt wurde (Urt. v. 22.04.2021, Az. 29 C 2811/20 (44)).
Der klagende Mann hatte die Haftpflichtversicherung des Halters eines E-Scooters anlässlich der Beschädigung seines im öffentlichen Raum abgestellten Autos in Anspruch genommen. Der eigentliche Schädiger konnte nicht ermittelt werden. Nach Ansicht des Mannes müsse deshalb der Halter haften. Die Anwendung der für die Kraftfahrzeughalter geltenden verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung in entsprechender Heranziehung von § 7 StVG sei geboten. Beim E-Scooter handele es sich trotz seiner Geschwindigkeitsbegrenzung um ein besonders verkehrsgefährdendes Fahrzeug. Es sei insoweit unbillig, ihn ausschließlich auf die Inanspruchnahme des Schädigers zu verweisen.
Das AG lehnte eine analoge Anwendung des § 7 StVG aber ab. Eine derartige Haftung sei nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 1 StVG ausdrücklich ausgeschlossen, da es sich bei E-Scootern, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, um Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) handele. Diese Privilegierung sei dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung der eKFV bekannt gewesen, ohne dass er am Haftungsausschluss etwas habe ändern wollte.
acr/LTO-Redaktion
AG Frankfurt verneint Halterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48001 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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