Wegen Nutzung ihres Logos: Polizei mahnt netzpolitik.org ab

17.06.2015

Die Polizei hat die Betreiber des Internetportals netzpolitik.org wegen der Benutzung ihres Logos in einem kritischen Artikel abgemahnt. Dadurch seien ihre Markenrechte verletzt.

Vergangene Woche stellte das Portal netzpolitik.org, welches umfassend zu seinem namensgebenden Thema berichtet, einen Beitrag über den zunehmenden Versand sogenannter "stiller SMS" durch die Polizei NRW online. Über die rechtlich fragwürdige Praxis hatte in der Vergangenheit auch schon LTO berichtet. Bebildert wurde der Text bei netzpolitik mit einem Logo des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste.

Dort war man mit der kritischen Berichterstattung offenbar nicht gerade glücklich - und versandte eine Abmahnung an netzpolitik.org, welches sich auf Seiten der Ermittlungsbehörden auch durch seine klare Linie gegen die Vorratsdatenspeicherung und zuletzt durch die Ankündigung, das Bundeskriminalamt auf Herausgabe des "Staatstrojaner-Vertrages" zu verklagen wenig Freunde gemacht haben dürfte.

Die Abmahnung freilich gründete offiziell nicht hierauf, sondern auf der angeblich unbefugten Benutzung von Wappen des Landes nach §124 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) NRW. Danach stellt der unbefugte Gebrauch des Landeswappens eine Ordnungswidrigkeit dar. Ebenfalls führte die Behörde eine Namensanmaßung nach §12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie das Markenrecht an. Schließlich habe das Bayerische Staatsministerium des Inneren den Begriff "Polizei" als Wortmarke schützen lassen, Bund und Länder partizipierten über einen Lizenzvertrag an diesem Markenrecht, welches für den Begriff in Kombination mit diversen Logos gelte. Auch das Logo der Polizei NRW sei als Wort-Bildmarke geschützt.

Benutzung in publizistischem Kontext

Davon hält der Anwalt des Portals eher wenig: Nach seiner Einschätzung darf die Polizei die Nutzung des Logos nicht untersagen. Grundsätzlich dürfe ein Landeswappen zwar nur dann benutzt werden, wenn die Behörde es ausdrücklich erlaubt. Darüber hinaus müsse aber zumindest die Möglichkeit bestehen, dass durch die Benutzung der Anschein einer amtlichen Handlung entsteht.

Dies sei hier, in Verbindung mit Überschrift, Artikel und Bildunterschrift jedoch ausgeschlossen. Eine Markenrechtsverletzung käme wegen fehlender Benutzung der Marke ebenfalls nicht in Betracht. Es wurde nur im publizistischen Kontext genutzt und nicht zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, was jedoch Voraussetzung für die Verletzung sei.

Ein wenig kann man sich angesichts des Vorgehens der Polizei an die unter dem Schlagwort "Zensurheberrecht" besprochene Thematik erinnern. Bekannt wurden insbesondere letztes Jahr mehrere Fälle, in denen Behörden die Veröffentlichung von Dokumenten, die sie auf Anfrage doch herausgeben mussten, mit Mitteln des Urheberrechts bekämpfen wollten. Auch hier stand der Verdacht im Raum, dass es weniger um den urheberrechtlichen Anspruch als solchen, sondern um die Unterdrückung unliebsamer Berichterstattung gehen könnte.

Der Freistaat Bayern ist übrigens tatsächlich Inhaber der Wortmarke "Polizei". Die Marke ist unter anderem für Büroartikel, Schreibwaren, und Brillen eingetragen. Auf einen Rechtsstreit wollen sich die Betreiber von netzpolitik.org jedoch trotzdem nicht einlassen. Sie wollen ihre Mittel lieber auf andere, wichtigere Themen konzentrieren.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Wegen Nutzung ihres Logos: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15879 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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