Wer einem anderen Mitschüler ins Gesicht schlägt, darf von der geplanten Klassenfahrt nach Südtirol ausgeschlossen werden, hat das VG Berlin bestätigt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass ein Schüler, der einem Mitschüler ins Gesicht geschlagen hatte, zu Recht von einer bevorstehenden Klassenfahrt ausgeschlossen wurde (Beschl. v. 24.01.2024, Az. VG 3 L 61.24).
Der minderjährige Schüler, vertreten durch seine sorgeberechtigte Mutter, wollte sich gegen den Ausschluss von der bevorstehenden Klassenfahrt inklusive Skifahren in Südtirol mit einem Eilantrag (§§ 80 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) wehren. Die Klassenkonferenz hatte sich auf den Ausschluss geeinigt, nachdem der Schüler bereits in der Vergangenheit mehrfach in ähnliche Vorfälle verwickelt war.
Der jüngste Vorfall im Dezember 2023, bei dem er einem Mitschüler ins Gesicht schlug, führte letztlich zur streitgegenständlichen Entscheidung der Klassenkonferenz, ihn von der geplanten Klassenfahrt nach Südtirol auszuschließen. Nach Ansicht der Mutter und des Sohnes ist diese Maßnahme aber unverhältnismäßig, es seien stattdessen erzieherische Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Außerdem gehe es bei Klassenfahrten um die Pflege sozialer Kontakte, weshalb ein solches Ereignis besonders wichtig für die kindliche Entwicklung sei, so die Mutter vor Gericht.
Schüler war schon häufiger aufgefallen
Das Gericht wies den Eilantrag jedoch ab und stützte sich dabei auf das Berliner Schulgesetz (SchulG). Nach § 63 Abs. 1 SchulG können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Die Maßnahme muss dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Das VG entschied nun, dass die Klassenkonferenz im Einklang mit dem SchulG gehandelt habe. Der Schule komme ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Der Schüler habe wiederholt gezeigt, keine Einsicht in die Notwendigkeit gewaltfreier Konfliktlösung zu haben, trotz vorheriger erzieherischer Maßnahmen wie etwa Gesprächen, Wiedergutmachungen, Elterngesprächen und sogar das Hinzuziehen eines polizeilichen Präventionsbeamten.
Das Gericht betonte, dass Schüler bereit sein müssten, Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen, um zu einer ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit beizutragen. Außerdem litten die Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit der Schule darunter, wenn sie diese nicht durch ggf. weiterreichende Maßnahmen wie dem Ausschluss von der Klassenfahrt durchsetzen dürfte.
xp/LTO-Redaktion
VG Berlin bestätigt Ausschluss: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53781 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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