VG lehnt Eilantrag der Stadt ab: Gene­relles Alko­hol­verbot rechts­widrig

30.12.2016

Ein Alkoholverbot sollte zur Verbesserung des Stadtbildes beitragen. Dafür müssten aber konkrete Daten über den Zusammenhang von Alkoholkonsum und Rechtsverstößen darlegt werden und das Verbot verhältnismäßig sein.

Ein von der Stadt Forst in der Lausitz für Teile der Innenstadt erlassenes Alkoholverbot ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus im Eilverfahren entschieden. Die Stadtverwaltung hatte sich mit einem Eilantrag an das Gericht gewandt, weil der Landkreis Spree-Neiße das Verbot als zu weitgehend beanstandet und die Aufhebung verlangt hatte (Beschl. v. 21.12.2016, Az. 4 L 206/16).

Die Stadt hat sich vor Jahren eine ordnungsbehördliche Verordnung gegeben, nach der bestimmtes Fehlverhalten – auch infolge übermäßigen Alkoholkonsums – verboten ist und geahndet werden kann. Im Jahr 2015 änderte die Stadt ihre Verordnung und fügte ein Verbot ein, wonach in bestimmten Straßenabschnitten nahe eines Einkaufszentrums der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten sei. Diese Verordnung stufte das Gericht im Eilverfahren jedoch als rechtswidrig ein.

Weder abstrakte Gefahr noch verhältnismäßig

Für den Verordnungserlass müsste eine abstrakte Gefahr dargelegt werden, die es rechtfertige, jeder Person ganzjährig und ganztägig zu untersagen, im Bereich der bestimmten Straßenabschnitte Alkohol zu konsumieren. Insoweit fehle es an hinreichenden konkreten Daten über Zusammenhänge von Alkoholkonsum und Fehlverhalten, insbesondere an Nachweisen, dass ein hoher Anteil von Fehlverhalten alkoholbedingt gewesen sei.

Zudem bezweifelten die Richter die Geeignetheit des örtlich begrenzten Konsumverbots, weil der Konsum auch in einer nahen "nicht verbotenen" Straße erfolgen und der Konsument sich danach (wieder) in den für den Konsum "verbotenen" Straßenbereich begeben könne.

Auch scheine das Verbot deswegen nicht erforderlich zu sein, weil der Stadt bereits ohne die neue Vorschrift weitreichende Verbote und Mittel zur Verfügung stünden. Deren konsequente Durchführung dürfte vergleichbar erfolgreich sein, das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) aber weniger einschränken.  

Ein öffentliches Alkoholverbot bestand nach der jüngsten Erhebung des Städte- und Gemeindebunds 2013 in 32 märkischen Kommunen. Bei Verstößen drohen teilweise Platzverweise. Grundlage für das Verbot ist das Ordnungsbehördengesetz, wonach Kommunen "zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" Verbote erlassen können.      

Die Entscheidung kann noch mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandburg angefochten werden.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

VG lehnt Eilantrag der Stadt ab: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21614 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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