Revisionsverfahren beim BVerwG erfolglos: Die Kreuze dürfen bleiben

19.12.2023

Seit über fünf Jahren hat – auf Initiative von Markus Söder – in jeder bayerischen Behörde ein Kreuz zu hängen. Wie schon der BayVGH hat auch das BVerwG an dieser viel kritisierten Praxis in rechtlicher Hinsicht nichts auszusetzen.

Das Aufhängen von Kreuzen im Eingangsbereich jeder bayerischen Behörde verletzt nicht das Neutralitätsgebot. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 19.12.2023, Az. BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22). Teilweise scheiterten die Klagen, welche sich sowohl gegen Normen als solche als auch deren Umsetzung durch das Aufhängen der Kreuze richteten, bereits auf der Ebene der Zulässigkeit.

Ausgangspunkt des Verfahrens war der sogenannte Kreuzerlass aus dem April 2018. Auf Initiative des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) wurde eine Verwaltungsvorschrift erlassen, wonach jede bayerische Behörde ein Kreuz im Eingangsbereich haben muss.

Söder sah sich damals von unterschiedlicher Seite Kritik ausgesetzt. Unter anderem der Bund für Geistesfreiheit (BfG), eine religionskritische Weltanschauungsgemeinschaft, klagte gegen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und deren Umsetzung bzw. § 36 AGO. Diese Vorschrift enthält die Empfehlung, dass sich auch Gemeinden, Landkreise und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts an diese Geschäftsordnung halten mögen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatten die Kläger keinen Erfolg. Der zuständige Senat sah keinen Eingriff in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 und Art. 3 Grundgesetz (GG). Die Kläger wollten auch eine Empfehlung an die Personen des öffentlichen Rechts erreichen, die entsprechend § 36 AGO angebrachten Kreuze zu entfernen. Dieses Begehr ist bereits unzulässig, entschied das BVerwG.

Kein "Konfrontationsschutz" für Bund für Geistesfreiheit

Die mündliche Verhandlung vor dem BVerwG hätte vergangene Woche eigentlich bereits mit einer Entscheidung enden sollen, doch der 10. Senat ließ schon durch etliche Fragen erkennen, dass noch Diskussionsbedarf besteht. Gleichwohl blieben die Kläger auch in Leipzig ohne Erfolg.

Da § 28 AGO eine bloße Verwaltungsvorschrift ist, kann die Norm aus Sicht des Senats mangels rechtlicher Außenwirkung keine Rechte der Kläger verletzen, sodass die Klage insoweit schon unzulässig war (Az. BVerwG 10 C 3.22). Selbiges gilt in Bezug auf § 36 AGO.

Soweit die Klage auf die Entfernung der aufgrund des Kreuzerlasses aufgehängten Kreuze gerichtet ist (Az. BVerwG 10 C 5.22), ist diese mangels Grundrechtsverletzung unbegründet. Der Kreuzerlass hatte auf die "geschichtliche und kulturelle Prägung Bayerns" abgestellt. Gleichwohl ist das Kreuz das zentrale Symbol des Christentums, was der Senat durch den Blickwinkel des "objektiven Betrachter" auch anerkennt.

Jedoch liege darin keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1, 2 GG. Als "kollektive Grundrechtsträger" komme dem BfG kein "Konfrontationsschutz" gegenüber im Eingangsbereich aufgehängten Kreuzen zu.

Söder: "Das Kreuz gehört zu Bayern"

Auch das grundrechtliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates sieht der Senat nicht als verletzt an. Zwar dürfe der Staat nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren. Eine solche Bevorzugung sei hier aber nicht gegeben, soweit der BayVGH in tatsächlicher Hinsicht keinen "Werbeeffekt" für christliche Glaubensgemeinschaften festgestellt hat und der Senat sich an diese Feststellungen gebunden sieht.

Insbesondere verneinte der Senat damit also eine Subjektivierung des Neutralitätsgebots, welche in der mündlichen Verhandlung zumindest diskutiert worden war. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verlange vom Staat gerade keine Laizität, also einen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge. Vielmehr liege darin die Verpflichtung des Staates zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen. Insoweit lässt sich der Senat sodann auf die Argumentation von Söder ein, die Kreuze würden die "geschichtliche und kulturelle Prägung Bayerns" zum Ausdruck bringen und gerade keine Identifikation mit dem christlichen Glauben darstellen.

Der ehemalige religionspolitische Sprecher der Grünen und heutige Präsident der Deutsch-Israelischen Gesellschaft (DIG), Volker Beck, äußerte bei X, dass das Urteil "wohl nicht zu beanstanden" sei. Jedoch seien sowohl der Kreuzerlass selbst als auch die Begründung "verkehrt", da das Kreuz "nicht inhaltsleere oder neutrale Folklore" sei, sondern ein christliches Symbol – wie auch ein Weihnachtsbaum, meint Beck.

Markus Söder lobte das Urteil ausdrücklich. "Das Kreuz ist ein Zeichen unserer christlichen und kulturellen Prägung. Es gehört zu Bayern", so der bayerische Ministerpräsident.

jb/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Revisionsverfahren beim BVerwG erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53452 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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